(272 ) dung an dasjenige Justizamt, dessen Vorstand den Vorsitz in der Deputation führt, abge- geben. Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeiger, nach Ablauf jener 3 Monate, wenn er zuvor bei der bemerkten Justizbehörde, oder, auf deren Requisition, bei seiner Gerichts- behörde, sein Eigenthum des Buchs und dessen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein neues Buch und das alte wird für ungültig erklärt und dieß, mit Angabe der Nummer und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, durch die erwähnten öffentlichen Blät- ter bekannt gemacht. § 16. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen können, außer in dem § 15 bemerkten Falle, nicht verkümmert werden. Doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Ouittungsbücher nicht ge- hindert werden. * 17. Gegen die in diesem Regulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen das Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 2c. 2c. ꝛc. B. Regulativ für die Leihanstalt zu Glauchau. 2. 2. 2. # 4. Unerzogenen Kindern soll nie, minderjährigen aber, oder minderjährigen gleich zu achtenden, oder in väterlicher Gewalt stehenden Personen, Dienstboten ohne Genehmi- gung ihrer Dienstherrschaft, bekannten Verschwendern, in Concurs befangenen Indioiduen, auch Andern, welchen die Veräußerung ihrer Mobilien nicht gestattet oder gerichtswegen untersagt ist, oder bei denen sonst ein Bedenken sich zeigt, nie wissentlich auf Pfänder Etwas dargeliehen werden. Da jevoch der Deputation und den Cassenofficianten nicht alle bei ihnen sich meldende Personen und deren Umstände bekannt sein können, auch überhaupt die Verfassung einer Leihanstalt, weitläuftige Untersuchungen darüber anzustellen, nicht gestattet, so kann an die von den im Eingange dieser § erwähnten Personen versetzten Pfänder eben so wenig, wie an die Leihanstalt selbst, oder an die dabei angestellten Personen, von irgend Jemandem ein Anspruch gebildet werden, und es ist die Leihanstalt ohne Rücksicht auf die Person, welcher das Pfand gehört, an dieses sich zu halten berechtigt. 20. 2. 2.