( 277 ) #1. Die bei jeder Aufstellung des Staatsbudgets dermalen vertragsmäßig (§ 38 des Particularvertrags) nöthige Berechnung und Vereinigung über das Beitragsverhältniß des Markgrafthums Oberlausitz zur Abzahlung und Verzinsung der Staatsschulden fällt mit dem Zeitpuncte, wo das neue Grundsteuersystem zur Einführung kommt, hinweg, und übernimmt diese Provinz von diesem Zeitpuncte, jedoch nur unter nachstehenden Bedingungen, die Verpflichtung, nach Höhe der nach den Grundsteuercatastern sich herausstellenden Grund- steuereinheiten in der Oberlausitz, gleich den alten Erblanden, zur Verzinsung und Tilgung der gesammten Staatsschuld beizutragen. & 2. Da die Verschiedenheit der Beitragsverhältnisse der Oberlausitz hinsichtlich der alten Erblande, zu Tilgung und Verzinsung der Staatsschulden sich theils darauf gründet, A. daß die Oberlausitz bei der Vereinigung ihres Schuldenwesens mit dem erbländi- schen verhältnißmäßig weniger Schulden eingeworfen, daß in dessen Folge die Oberlausitz, während dieselbe w der erbländischen Grundsteuern zu den allgemeinen Staatsbedürfnissen beizutragen hatte, zu den Staatsschulden nach einem andern Verhältnisse — nach dem Be- trage der eingeworfenen Schulden — beigezogen ward, und daß dieselbe namentlich nach der Feststellung vom Landtage 1833 zu dem Bedürfnisse des Schuldenwesens an 415,119 Thlr. 27 Ngr. — 33,124 Thlr. 16 Ngr. 4 pf. beizutragen hatte, den alten Erblanden dagegen 381,995 Thlr. 10 Mgr. 6 pf. zur Last fielen; theils B. darauf, daß der Oberlausitz wegen der aus den Beständen der Hauptstaatscasse im Jahre 1836 vernichteten, und aus dem ehemaligen Churbraunschweigischen Hppothekanlehne herrührenden 3,4163,000 Thlr. — — dreiprocentigen Obligationen vom Jahre 1807, die Summe von jährlich 2,099 Thlr. 2 Ngr. 5 pf. als Entschädigung zuzugestehen und mithin an ihren Quotalbeiträgen in Abzug zu bringen gewesen, auch die desfallsigen Rechte und Verbindlichkeiten bereits vertragsmäßig feststehen: so ist es ausdrücklich anzuerkennen gewesen, daß der Oberlausitz hinsichtlich der nach §&# 1 zu übernehmenden Verpflichtung zu gleichmäßigen Beiträgen zu Verzinsung und Til- gung der Staatsschuld vollständige Entschädigung gebühre und sollen bei Ermittelung der Modalität und Höhe dieser Entschädigung nachstehende Grundsätze Anwendung finden: l 3. Hinsichtlich der § 2, sub B. gedachten 2,099 Thlr. 2 Ngr. 5 pf. wird die Schadloshaltung der Oberlausitz in der Art bewirkt, daß derselben aus allgemeinen Staats- mitteln ein nach dem 25fachen Betrage dieser Summe zu bemessendes Capital von 52,477 Thlr. 2 Ngr. 5 pf. zu dem Zeitpuncte, wo das neue Grundsteuersystem zur Ein- führung kommt, und zwar nach Wahl der Oberlausitzer Stände, entweder in dreiprocenti- gen Staatsschuldscheinen nach deren Nennwerthe oder in baarem Gelde kostenfrei in Bautzen gewährt wird. 44