(NXIN ) Waldheim— Mitabgabe einer Abschrift der Erkenntnisse und Entscheidungsgründe bei Einlieferung der Verurtheilten dahin Wandernde Gewerbsgehülfen — welche Modiftation in Bezug auf die in § 129, pet. d der Armenordnung enthaltene, und auf das arbeitslose Unherziehen derselben bezügliche Vorschrift eintritt Weber, Oberlausitzer und Sebnitzer, Hansirhandel betreibende, — Ausstellun neuer Pässe für selbige Weberei — Aussetzung von Prämien für deren Verbesserung . Weinbau — Aussetzung von s* für dessen Beförderung und Verbesserung Werke der Literatur und Kunst — Geseß über den Schuß der Rechte dara . Publications- und Ausfuͤhrungsverordnung hierzu und zwar: wem ausschließlich das Recht zu deren Vervielfältigung zusteht — ten Vervielfältigungen befugt ist Verbindlichkeit des Beeinträchtigenden auf Leistung von Schaden- ersaß — Höhe des leßteren — Wegnahme der vorräthigen Er- emplare und der zu deren Herstellung gebrauchten Mittel — Stra- fen wegen derartiger Contraventionen Antrag auf Untersuchung wegen desfallsiger Beeinträchtigungen — ob und inwieweit den Ausländern der geordnete Nechtsschus ge- währt wird . Nachweisung des Schutzrechts durch Verlagsscheine — inwieweit Rechtsverfolgungen aus diesem Gesetze statthaft sind Competenz des Handelsgerichts zu Leipzig in desfallsigen streitigen Angelegenheiten — Einholung der Gutachten von Sachverstaͤndi- gen — rückwirkende Kraft dieses Gesetzes auf bereits veröffent- lichte Geistes= und Kunstwerke Widerspruch des Grundstücksbesizers gegen einen Eintrag in das Grund- und Hypethekenbuch — wie die desfallsige Bemerkung abzufassen Wiedereinsebung in den vorigen Stand gegen die in den Statuten der Zr landständischen Oberlausitzischen Hypothekenbank enthaltenen Rechts- nachtheile — gegen die in der Sparcassenordnung zu tommossch begründeten Präjudize — findet nicht statt Wochenblätter — wer über selbige die Cenfur ausübt Z. Zehntrechte — inwiefern selbige in die Kategorie der dinglichen Rechte gehören Jeitschriften — welche Obliegenheiten deren Herausgeber in Bezug auf deren Vertrieb in hiesigen Landen zu beobachten haben Frist für Verjährung dieses Rechtsschutzes — wer zu unbeschränk 9 März 5 Dec. 10 Deec. 10 Dec. 22 Febr. i ½m u 1½ 1½ an ½m M L 15 Febr. 26 Juli 23 Sept. 5 Febr. 15 Febr. 5 Febr. Seite. 289 fg. 123 fg. 300 fg. 312 fg. 306 27 fa. 26, 32fg. 27 fg. 29 32 fg. 29 fg. 33 30 33 fg. 30 fg. 35 fg. 66 214 287 38 11fg. 14 / Paragraph. 1—8 40 17 1 —21 10 — 13 II 14— 16 III 17—21 IV und V 111 18 4 22 —24 26, 28,34,35