( 34 ) 4. auch an Ausländer, wiewohl bei diesen nur unter den §§ 11 und 12 des Gesetzes ausgedrückten Voraussetzungen. 5. Der Eintrag ist zulässig rücksichtlich aller §§ 1 und 2 des Gesetzes gedachten lite- rarischen Erzeugnisse oder Werke der Kunst, es möge nun ihre Vervielfältigung schon erfolgt sein oder nicht, nur nicht wegen eines neu zu vervielfältigenden Gemeinguts. 6. Will Jemand bei dem von ihm nachgesuchten Eintrage eines literarischen Erzeug- nisses oder Werkes der Kunst den Nachweis der Identität desselben sicher stellen, oder auch nur zur Beförderung eines gemeinnützigen Zweckes mitwirken, so hat er bei der Kreisdi- rection gegen Ouittung ein Eremplar desselben einzureichen, welches sodann in einer öffent- lichen Bibliothek aufbewahrt werden wird. 7. Einträge und Verlagsscheine können auch zu einzelnen Theilen eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst erlangt werden. 8. Auch bei von Ausländern zu stellenden Gesuchen um Einträge und Verlagsscheine genügt, wenn sie durch hiesige Beauftragte angebracht werden, eine nicht gerichtlich recog- noscirte, wenn nur sonst ausreichende, Vollmacht. 9. Alle beigebrachte Legitimationsurkunden sind im Original oder beglaubigter Ab- schrift zu den Acten zu nehmen. 10. Der Eintrag und der darauf ausgefertigte Verlagsschein muß eine hinreichend ge- naue Bezeichnung des literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst, und, soviel Schrif- ten anlangt, den vollständigen Titel derselben und den Namen der berechtigten Ausbringer, der Verlagsschein aber hierüber noch den Tag des Eintrags und die Nummer desselben in der Rolle enthalten, und mit dem „Verlagsscheinstempel der Kreisdirection zu Leipzig" bedruckt sein. 11. Ueber die gegen einen Eintrag und die Ausstellung eines Verlagsscheins etwa er- hobenen Widersprüche entscheidet die Kreisdirection im Verwaltungswege. Sie kann aber dem Eintrage und der Ausfertigung des Verlagsscheins, nach Befinden, bis zur Entschei- dung auf dem Rechtswege Anstand geben. Gegen Entschließungen und Entscheidungen der Kreisdirection findet Recurs an das Ministerium des Innern Statt, welches darüber gleich- falls im reinen Verwaltungswege entscheidet. 12. Für den Eintrag in die Nolle und den Verlagsschein sind Gebühren nicht zu for- dern. Ob dergleichen bei darüber entstandenen Streitigkeiten oder eingelegten Recursen ge- fordert werden sollen, ist bei der Entscheidung darüber auszusprechen. 13. Allmonatlich wird die Kreisdirection geeignete Auszüge aus der Eintragsrolle in das Börsenblatt der Buchhändler einrücken lassen.