zu * 241. zu § 242. zu § 243. zu § 245. ( 68) in den Sammelbogen (s. oben §. 110) Bemerkung zu machen, damit die dadurch vorge- gangenen Veränderungen bei endlicher Redaction des Entwurfs nicht etwa übersehen werden. * 120. Die Commission für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher hat ih- ren Sitz in Dresden. « In ihrem Verhältnisse zu andern Behörden und zu Privatpersonen ist sie den in der Bekanntmachung, die gegen die verschiedenen Staats- und andern Behörden im Lande zu beobachtenden Curialien betreffend, vom 12ten September 1835, unter L, 2 genannten Mittelbehörden gleichgestellt. § 121. Die Commission für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher hat das Recht, innerhalb ihrer Competenz ihren Verordnungen und Verfügungen durch Androhung angemessener Strafen Nachdruck zu verschaffen; sie kann Unterbehörden in einzelnen Fällen und zu einzelnen Geschäften Auftrag ertheilen; auch darf sie Ordnungsstrafen ganz oder theilweise erlassen. §# 122. Die Commission für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher wird öf- tere Revisionen der Untergerichte vornehmen, um sich von dem Fortgange des Geschäfts der Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher und der Art und Weise, wie dabei ver- fahren wird, Kenntniß zu verschaffen, auch die hierbei etwa verhangenen Säumnisse oder Unregelmäßigkeiten zu entdecken und abzustellen. & 123. Auch haben sämmtliche Untergerichte, welchen als Grund= und Hypotheken- behörden die Anlegung von Grund= und OHypothekenbüchern obliegt, während der Dauer dieses Geschäftes jährlich im Laufe des Monats Juli der Commission für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher darüber Anzeige zu erstatten, wie weit das Geschäft bei ih- nen gediehen ist. § 124. Der Betrag der den Inhabern von Patrimonialgerichten und den Stadtge- meinden, welche Gerichtsbarkeit über Grundstücke haben, aus der Staatscasse zu gewähren- den Vergütung von Zehn Neugroschen für jedes Grundstücksfolium ist durch das Gericht vor Einsendung des Entwurfs an die Commission für Einrichtung der Grund= und Hypo- thekenbücher (s. oben § 114) zu den Grund- und Hypothekenbuchsacten zu liqulidiren und von der Commission, so weit nöthig, zu ermäßigen und festzustellen. Sollte die Commis- sion bei Prüfung des Entwurfs eine unnöthige und zweckwidrige Vervielfältigung der Grund- stücksfolien wahrnehmen, wie namentlich, wenn für mehrere einzelne (walzende) Grundstücke desselben Besitzers, die nach § 154 füglich auf ein Folium im Grund= und Hypotheken- buche hätten gebracht werden können, eben so viel verschiedene Folien angelegt worden wären, ohne daß aus den Grund= und Hypothekenbuchsacten erhellte, daß dieses der aus- drückliche Wille des Besitzers gewesen, oder wenn in den in §#§# 216, 217 erwähnten