( 119) Z. In den Städten haben die Polizeibehörden, auf den Dörfern die Gerichtspersonen dieses Geschäft zu besorgen. An Orten mit getheilter Gerichtsbarkeit steht es unter Leitung der Behörde, welcher die Aufnahme der Bevölkerungslisten übertragen ist. 4. Den Amtshauptmannschaften, mit Einschluß der Gesammtcanzlei zu Glauchau, wird das Directorium des statistischen Vereins jedesmal in Zeiten die für die 3641 Ortschaften und Ortstheile des Landes erforderliche Anzahl gedruckter Formulare zu den Viehbestands- listen mit einem Verzeichnisse der Ortschaften und des Bedarfs für eine jede zusenden, und die Amtshauptmannschaften werden demgemäß die Vertheilung besorgen. 5. Eine Summirung der an jedem Orte aufgenommenen Viehbestandslisten findet nicht Statt. Vielmehr sind dieselben von den §& 3 genannten für die Nichtigkeit verantwortlichen Ortsbehörden lediglich zu unterschreiben und bis zum 21sten April an die Amtshaupt- mannschaften einzusenden, welche diesekben zu sammeln, und mit einemmale und ohne eine Summirung und Zusammenstellung derselben vorzunehmen, vielmehr blos mit einer nach Anleitung des § 4 erwähnten Verzeichnisses zu fertigenden Specification, bis Ende des Monats Mai unmittelbar an das Directorium des statistischen Vereins zu senden haben, bei welchem das Summiren nebst den geeigneten Zusammenstellungen besorgt wer- den wird. Das Ministerium des Innern hält sich von allen Land= und Hauswirthen, sowie von den betreffenden Behörden derjenigen Genauigkeit und Sorgfalt dabei versichert, ohne welche diese in vielfachem Bezuge nützlichen Zusammenstellungen an Zuverlässigkeit und Werth verlieren würden. Dresden, den 2ten März 1844. Ministerium des Jnnern. Nostitz und Jänckendorf. Kuhn. 167