(156 ) in deren Confession erzogen. Sollte aber der, einer anderen Confession angehörende, Va- ter die Erziehung des von ihm außer der Che erzeugten Kindes selbst übernehmen, ünd das- selbe in seiner Confession erziehen wollen, so ist ihm letzteres zwar gestattet, er bedarf aber dazu der Genehmigung der Mutter des unehelichen Kindes, oder, wenn diese verstorben sein sollte, der mütterlichen Großältern, sowie des Vormundes und der obervormundschaftlichen Behörde. §# 11. Uneheliche Kinder, welche durch nachfolgende Che legitimirt werden, ingleichen die durch einen landesherrlichen Befehl mit der Wirkung des Allodial-Erbfolgerechts in das Vermögen des Vaters Legitimirten, sind auch in dieser Beziehung den ehelichen gleich zu achten. Nur ist, was die Legitimirten der letzteren Art betrifft, hierzu erforderlich, daß die an der Erziehung derselben noch thätigen Antheil nehmende Mutter in die Legitimation mit der bezeichneten Wirkung gewilligt habe. Brautkinder werden, wenn die Schließung der Ehe durch Ableben des einen oder an- deren Verlobten verhindert wird, und gültige Verträge darüber unter ihnen nicht bereits geschlossen worden sind, nach der Confession des Ueberlebenden erzogen. Sind Beide gestorben, und gültige Verträge darüber nicht vorhanden, so entscheidet die Confession der Mutter. Treten aber andere Hindernisse der Vollziehung der Ehe ent- gegen, so kömmt die Bestimmung § 10 in Anwendung. 8 12. Hört eine Ehe durch Uebertritt des einen Theils auf, eine gemischte zu sein, so haben die Aeltern die Freiheit, ihre Kinder in der ihnen nun gemeinschaftlichen Confes- sion zu erziehen, auch wenn dieselben bisher einen andern Religionsunterricht erhalten hätten. #13. Wenn hingegen durch einseitigen Uebertritt des einen Theils eine Ehe erst zu einer gemischten wird, so ist dieser Uebertritt auf die bis dahin gebornen Kinder ohne allen Einfluß, und es darf auch durch Uebereinkunft nichts hierinnen abgeändert werden. Auch die später gebornen Kinder werden in derjenigen Confession erzogen, welcher beide Aeltern vorher angehört haben, insofern dieselben nicht nach § 7 eine Uebereinkunft un- ter sich treffen. # 14. Ehescheidung kann an obigen Bestimmungen nichts ändern, sondern es ist im Zweifel so zu entscheiden, wie bei Fortdauer der Ehe entschieden worden sein würde. 15. Andern Personen, als den Aeltern selbst, soll es nicht freistehen, über das Glaubensbekenntniß der Kinder eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Aen- derung zu treffen. &* 16. Hingegen Avdoptivältern, welche durch eine förmliche Annahme an Kindes Statt dem Kinde alle Rechte eines leiblichen ertheilt haben, steht es frei, dasselbe auch in ihrer Confession zu erziehen, sofern die noch lebenden leiblichen Aeltern einwilligen, oder