(160 ) —256.) Verordnung, die Ausdehnung der, in der Verordnung vom 2ten Mai 1844, die Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über den Schul= und Religionsunterricht der Kinder aus gemischten Ehen betreffend, § 12 enthaltenen Vorschrift auf Kin- der, deren Aeltern derselben Confession angehören; vom 6ten Mai 1844. Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts verordnet andurch, daß die in der Verordnung, die Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über den Schul= und Religions- unterricht der Kinder aus gemischten Ehen betreffend, vom 2ten Mai 1844, § 12 enthaltene Vorschrift, insoweit darin folgendes bestimmt ist: „Kein Kind aus gemischter Ehe, das bisher in einer öffentlichen Ortsschule un- terrichtet worden ist, darf in eine Ortsschule anderer Confession ausgenommen werden, ohne daß solches mit einem ausdrücklichen Entlaßscheine versehen ist. Dieser Entlaßschein ist oom Schullehrer auszustellen, und vom Localschulinspec- tor zu attestiren, darf auch nicht verweigert werden, sobald ein gesetzlich statthafter Grund dazu nicht vorhanden ist,“ auch auf Kinder, deren Aeltern beide einer und derselben, also entweder der evangelischen, oder der katholischen Confession angehören, Anwendung zu leiden hat, mithin die Aufnahme eines solchen Kindes in die Schule einer andern Confession nur unter den hier bemerkten Bedingun- gen erfolgen darf. Dresden, am 6ten Mai 1844. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. In Abwesenheit und im Auftrage des Ministers D. Hübel. Schreyer. 27.) Verordnung, den Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes vom 10ten August 1837 in Bezug auf die Süchsisch -Schlesische Eisenbahn betreffend; vom 4ten Mai 1844. Nachdem sich auf Grund des mit der Krone Preußen über die Eisenbahnverbindung zwischen Dresden und Breslau unter dem 24sten Juli vorigen Jahres abgeschlossenen Staatsvertrags zu Herstellung einer Eisenbahn von Dresden bis Görlitz, welche den Namen der Stachsisch- 7