Vermögens- anfall. (180 ) Grundstücken und nach Berichtigung aller seiner Passiven in einer dazu besonders und na- mentlich einberufenen Generalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit nach der § 73 fest- gesetzten Zählung beschlossen werden. In dieser Generalversammlung muß die Hälfte der Besitzer aller zu solcher Zeit rentenpflichtigen Güter anwesend sein und es kann nur erst dann von weniger Anwesenden gültig beschlossen werden, wenn die vorgedachte Zahl auch in der anderweit, auf Kosten der in erster ausgebliebenen, anberaumten Generalversammlung nicht zu erreichen steht. §#88. Ueber das, nach Berichtigung der Passiven noch verbleibende Vermögen des Vereins verfügt die letzte Generalversammlung. Leipzig, den 26sten April 1844. Ludwig Friedrich Ferdinand von Zedtwitz. Albert von Carlowitz. Friedrich Freiherr von Friesen. Friedrich Ernst von Schönfels. D. August Ludwig Mothes, C. Serie Num. — — — Thaler im Vierzehnthalerfuße werden dem Inhaber die— ses Pfandbriefes gegen dessen Rückgabe am nächsten Zinstermine nach seiner O · L Ausloosung baar ausgezahlt, immittelst ab aber und bis dahin gegen Rückgabe der zhzubehörigen Zinsscheine mit S s vom Hundert aufs Jahr verzinset. Leipzig, am 2 6– Erbländischer ritterschaftlicher Creditverein im Königreiche Sachsen. Genehmiget N. N. N. N. N. N. Königl. Commissar. Vorstand. Bevollmächtigter.