(180). M 34.) Verordnung, die Bemerkung des Ablebens der vor dem ein und zwanzigsten Altersjahre Verstorbenen in den Taufnachrichten des Kirchenbuchs betreffend; vom 30sten Mai 1844. In die, zu Vollziehung des Gesetzes vom 26sten October 1834, die Erfüllung ver Mi- litärpflicht betreffend, nach § 18 der Verordnung von demselben Tage, von den Geistlichen einzureichenden Geburtslisten sind oft Personen aufgenommen worden, welche bereits verstorben waren. Um dieß in Zukunft thunlichst zu vermeiden, verordnet das Mini- sterium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, wie folgt: 1.) Alle Kirchenbuchsführer (Verordnung vom 2 1sten November 1840, Gesetz= und Verordnungsblatt S. 361) haben hinführo, wenn die innerhalb der Parochie gebornen Personen männlichen Geschlechts vor Ablauf des 20sten Altersjahres innerhalb s olcher wiederum mit Tode abgehen, solches in dem, die Taufnachrichten enthaltenden, Abschnitte des Kirchenbuchs, sowie die Führer des Duplicats an derselben Stelle in diesem, nach- träglich zu bemerken. Dieß hat, außer dem Eintrage in die Todtenanzeigen, Kirchenbuchs-Abschnitt C. selbst, in Colonne 4 der Taufnachrichten, Abschnitt A. unter dem „Taufnamen der Kinder" mit den Worten: „gestorben den 18 .. Bl. . . . Litt. C.“ zu geschehen. Auch ist in dem Schema zu den Taufnachrichten (Generale vom 18ten Februar 1799, Cod. Aug. 2te Fortsetz., 1. Bd., S. 231) noch eine achte Colonne zu Anmerkungen an- zulegen. 2.) Für die Vergangenheit ist diese nachträgliche Bemerkung hinsichtlich aller, vom 1sten Januar 1824 an gebornen und seitdem wieder verstorbenen, männlichen Personen bis spätestens zum 30sten September des Jahres 1844 annoch zu bewirken. Nur in größeren Parochieen kann die Vollendung dieser Arbeit länger ausgesetzt wer- den, es hat jevoch solche jedenfalls vor jedesmaliger Einreichung der Geburtslisten hinsicht- lich aller derjenigen Individuen zu erfolgen, welche in dem betreffenden Jahre zur Eintra- gung in gedachte Listen gelangen. 3.) Obwohl das Ministerium des Cultus und böffentlichen Unterrichts Bedenken trägt, vorstehende Anordnung noch weiter und zwar, theils auf nicht militärpflichtige Personen, theils auf Anmerkung andrer, auf die betreffenden Personen bezüglicher, Nachrichten, z. B. Aufgebote, Trauungen, Geburt von Kindern, welche eine zusammenhängende Uebersicht der Familienereignisse gewähren, auszudehnen, so verkennt Dasselbe doch keineswegs, daß die Anlegung einer solchen Uebersicht für öffentliche und Privatzwecke von Nutzen sein könne