(196 ) Abgabensätze beim Eingange. Ausgange. A) Roheisen aller Art, altes Brucheisen, Esenfell, Hammerschlag, vom Centter — Thlr. 10 Ngr., — Thlr. 7 1 Ngr. b) Geschmiedetes und gewalztes Eisen (mit Ansnahme des faconirten) in Stäben von 88 U Linien Sächsisch (1 □ Zoll Rheinländisch) im Quer- schnitt und darüber, desgleichen Luppeneisen, Ei- senbahnschienen, auch Roh= und Cementstahl, Guß= und raffinirter Stahl, vom Centiner 1 15.. — — c1) Geschmiedetes und gewalztes Eisen (mit Aus— nahme des faconirten) in Stäben von weniger als 88 □ Linien Sachsisch (1 □ Zoll Rheinlän- disch) im Querschnitt, vom Centner 2. 15. — – 2) Faconirtes Eisen in Stäben, desgleichen Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen (Kurbeln, Achsen und dergleichen) roh vorgeschmiedet ist, insofern dergleichen Be- standtheile einzeln Einen Centner und darüber wie- gen, auch schwarzes Eisenblech und Platten, Anker und Ankerketten, vom Cenner 3 — . —. — Ammerkung 1. An den Zollgrenzen der Preußischen westlichen Provinzen, desgleichen von Bayern, Württemberg, Baden, Kurhessen und Luremburg ist Roheisen beim Ausgange frei. Anmerkung 2. Von Rohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis zur Weichselmündung einschließlich eingehend, wird nur die allgemeine Eingangsabgabe erhoben. Anmerkung 3. Geknoppertes Zaineisen kann in Bayern auf der Grenze von Hindelang bis Freilassing zu dem Zollsatze von 14 Thlr. (2 Fl. 37 4 Kr.) vom Centnereingehen. Anmerkung 4. Radkranzeisen zu Eisenbahnwagen wird nach Position c 2 verzollt. 2. Bei der Verzollung der unter No. 1 litt, b c#1 und c2 genannten Gegenstände werden bei der Verpackung in Fässern und Kisten 10 Pfund in Körben 6 Pfund vom Centner Bruttogewicht in Ballen 4 Pfund für Tara vergütet. 3. Die Positionen 6 litt. d und e des Zolltarifs bleiben unverändert in Kraft.