(198 ) II. Die Steuer von dem im Inlande aus rohen Rüben erzeugten Rohzucker ist auf Einen Thaler für den Zollcentner festgesetzt und wird von den zur Zuckerbereitung bestimmten Rüben mit 14 Neugroschen von jedem Zollcentner roher Rüben erhoben. Für den Fall, daß gedörrte Rüben zur Verarbeitung kommen sollten, bleiben die be- züglichen Bestimmungen vorbehalten. Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbehörden und alle Betheiligte zu achten. Dresden, am 29sten Juni 1844. Finanz-Ministerium. von Zeschau. Krempe. — Letzte Absendung: am 7ten Juli 1844.