(208 ) einer Seits für die Leihhauscasse eine sehr beträchtliche, den nothwendigen Verwaltungs- bedarf gefährdende Einbuße herbeiführen, andrer Seits aber, weil daraus für den ordnungs- mäßigen Geschäftsgang beim Leihhause eine für das allgemeine Interesse der daselbst Ver- kehrenden nachtheilige Störung hervorgehen würde, weshalb denn auch die Befreiung der Pfänder unter und bis mit drei Thalern von der Auctionsgebühr seit der im Jahre 1840 genehmigten Verlängerung der allgemeinen Einlösungsfrist von 6 auf 12 Monate, der Schwierigkeiten der practischen Ausführung halber, außer Anwendung geblieben sei. Wenn nun bei näherer Erwägung des gestellten Antrages das Gewicht der dafür vorstellig gemach- ten Gründe nicht zu verkennen, demnächst aber in Betracht zu ziehen gewesen ist, daß ins- besondere den Eigenthümern geringerer Pfänder durch die ihnen gewährte Füglichkeit, die Pfänder bis zu dem Tage, wo der Auctionscatalog zum Druck befördert wird, einlösen zu können, ein sehr wesentlicher und die im § 15 der Leihhausordnung vom Jahre 1835 ausgesprochene Immunität von den Auctionsgebühren mindestens aufwiegender Vortheil dar- geboten werde, so hat das Ministerium des Innern beschlossen, dem Antrage des Stadtraths Statt zu geben, und verordnet daher, daß eine Befreiung der Pfänder unter und bis mit drei Thalern, welche nach Ablauf der 1 2 monatlichen Einlösungsfrist etwa noch eingelöst werden, nicht einzutreten, vielmehr auch wegen solcher die allgemeine Regel, daß eine solche Einlösung nur gegen Erstattung der Auctionsgebühren zulässig sei, Anwendung zu leiden habe, indem zugleich dasjenige, was dem entgegen, in § 14 und 18 der unterm 2östen August 1843 bestätigten Leihhausordnung der Stadt Dresden bestimmt ist, andurch für aufgehoben erklärt wird. Dresden, am igten August 1844. Ministerium des Innern. Nostitz und Jänckendorf. Stelzner. Letzte Absendung: am 27 sten August 1844.