(210 ) Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten, auch ist von den betreffenden Obrigkeiten dafür Sorge zu tragen, daß gegenwärtige Verordnung zur Kennt- niß der Jagdberechtigten und Jagdpachter so zeitig als möglich gelange. Leipzig, am 20sten August 1844. zig Königlich Sächsische Kreisdirection. v. Falkenstein. Friedrich. . Letzte Absendung: am 2ten September 1844.