Namen. Zweck. Sitz und Gerichts- stand. Statuten. Garantie. (212 ) Statuten der landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz. Erster Abschnitt. Von dem Namen, Zweck, Sitz, Gerichtsstand und den Statuten der Bank. & 1. Die „landständische Hypothekenbank des Markgrafthums Oberlausitz“ ist ein von den Ständen des Landkreises aus eigenen Mitteln gebildetes Institut, mithin Eigenthum derselben und wird vom Staate anerkannt. & 2. Der Zweck der Bank ist. a) dem Grundbesitzer Darlehne zu niedrigem Zinsfuße und mit geringen Kosten zu gewähren, b) den Zinsfuß gegen Schwankungen möglichst zu sichern, und ) die Tilgung der Schuld durch Annahme von Abschlagszahlungen in kleineren Beträgen zu erleichtern. § 3. Die Bank hat ihren Sitz in der Provinzialhauptstadt Budissin und ihren Ge- richtsstand vor dasigem Königl. Landgerichte. Alle die Angelegenheiten der Bank betref- fenden Eingaben sind an „das Directorium der landständischen Hypothekenbank des Markgrafthums Ober- lausitz zu Budissin“ portofrei zu richten. #& 4. Vorliegende Statuten, an welchen ohne Genehmigung der Staatsregierung nichts geändert werden darf, enthalten vornehmlich nur Grundbestimmungen. Die weitere Ausführung und Entwickelung derselben, sowie die Aufstellung der nöthi- gen Formulare, soweit sie nicht gegenwärtigem Statute beigefügt sind, erfolgt in einem Regulative, welches jedoch nichts enthalten darf, was den Statuten zuwiderliefe, und, be- vor es in Kraft tritt, der Regierung zur Genehmigung vorzulegen ist. Zweiter Abschnitt. Von der Garantie der Bank und deren Wirksamkeit und Rechts- verhältnissen im Allgemeinen. §5. Die Bank wird von der gesammten Corporation der Stände des Landkreises ga-