(237) Actiengesellschaft, die erstgenannte Gesellschaft der ihr in der nämlichen Beziehung beding- ungsweise auferlegten Verbindlichkeit in der Voraussetzung für entbunden erachtet werden, daß der Zusammentritt einer Actiengesellschaft für die Eisenbahn von Löbau nach Zittan wirklich erfolgt und das Unternehmen innerhalb der für den Bau der Sachsisch -Schlesischen Eisenbahn bestimmten Zeitfrist zur Ausführung kommt, oder eine Verlängerung dieser Frist für die Seitenbahn von der Regierung ausdrücklich zugestanden wird. Im entgegengesetzten Falle tritt die eventuelle Verbindlichkeit der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft zur Herstellung einer für die Befahrung mit Pferden eingerichteten Flügelbahn von Löbau nach Zittau, ebenso aber auch das jener Verbindlichkeit entsprechende Vorzugsrecht der Gesellschaft vor andern Unternehmern alsbald von selbst wieder in Wirksamkeit. & 4. Die Ausführung der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahn erfolgt unter dem Schutze der im Königreiche Sachsen und so viel die auf Königlich Preußischem Gebiete gelegene Bahnstrecke anlangt, der im Königreiche Preußen über die Abtretung des Grundeigenthums zu Eisenbahnunternehmungen bestehenden Gesetze und Verordnungen, welche zu dem Ende für die fragliche Eisenbahnanlage theils bereits in Kraft gesetzt sind, theils auf Grund des mit der Krone Preußen über die Eisenbahnverbindung zwischen Breslau und Dresden unter dem 24 sten Juli 1843 abgeschlossenen, für die Sachsisch -Schlesische Eisenbahngesellschaft allenthalben verbindlichen Staatsvertrags (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, lätes Stück, Nr. 50, S. 142 flg.) annoch in Kraft treten werden. § 5. Die Eisenbahngesellschaft ist in Gemäßheit des § 9 der Erklärung vom 2osten September 1843, der Regierung gegenüber, verpflichtet, die Eisenbahn in der § 1 bemerk- ten und durch die vorzulegenden und zu genehmigenden Baupläne näher zu bestimmenden Richtung vollständig auszuführen und innerhalb dreier Jahre dergestalt zu vollenden, daß dieselbe spätestens mit dem usten Juli 1847 ihrer ganzen Ausdehnung nach in Betrieb gesetzt werden kann. Ueber die Reihenfolge der Ausführung der verschiedenen Bahnstrecken und die Vertheilung des Baues auf die einzelnen Baujahre, ebenso wie über die Modalität der der Regierung vorbehaltenen technischen Oberaufsicht und Controle über die Ausführung des Baues wird besondere Bestimmung erfolgen. § 6. Die Spurweite auf der Sachsisch-Schlesischen Eisenbahn wird, in Uebereinstim- mung mit der für die übrigen Sächsischen und Preußischen Eisenbahnen bestehenden Vor- schrift, auf 4 Fuß 8 Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen festgesetzt. Der Bahnkörper ist durchgängig in der für ein Doppelgleis erforderlichen Kronenbreite von mindestens 14 Dresdner Ellen herzustellen, die Gesellschaft aber verpflichtet, mit der Legung des zweiten Schienengleises, insoweit nicht einzelne Bahnstrecken gleich anfangs da- mit zu versehen sind, in dem Verhältnisse vorzuschreiten, in welchem die Bedürfnisse des zunehmenden Verkehrs nach dem Ermessen der Regierung solches erheischen. 72 * # »24