(281) kommen, auch ist dahin Anordnung getroffen worden, daß die in dem künftigen Elbzolltarife enthaltenen Befreiungen und Ermäßigungen für gewisse Waarenartikel schon rücksichtlich der dermaligen Elbzollsätze vom 1sten November dieses Jahres an eintreten sollen. 13. Diejenigen Modificationen, welche die Bestimmungen in Art. 15 des Zollvereinigungs- vertrags vom 3Osten März 1833 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1833, 25stes Stück, Nr. 51, S. 166) vermöge der Additionalacte rücksichtlich der Elb- schifffahrtsabgaben nothwendig erleiden müssen, werden durch Unser Finanzministerium zu seiner Zeit veröffentlicht werden, sowie dasselbe überhaupt mit weiterer Ansführung der ein- gangserwähnten Verträge von Uns beauftragt ist. Hiernach haben sich Unsere Behörden und Alle, die es angeht, gebührend zu achten. Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beigedruckt worden. So geschehen zu Dresden, am 16ten November 1844. Friedrich August. Julius Traugott Jakob von Koenneritz. Heinrich Anton von Zeschau. Johann Paul von Falkenstein.