NXVI) Position. Gegenstände. Brutto- (Zoll-) Gewicht. S (. 74. 1 5.) 0.) 7.) Gehen andere, in Vorstehendem nicht bezeichnete, Nutzhölzer in runder oder gewöhnlicher Scheitform ein, so sind dieselben ebenso, wie vorher unter 5 und 6 bestimmt, zu behandeln, und ist deren Gewicht, je nachdem solche zur harten oder wei- Werden Kahn= und Schiffsladungen unbearbeiteter Nutzhölzer, Stangen 2c. so wie Brennhölzer im Ganzen cubisch vermessen, so ist der sich ergebende Cubikinhalt, wegen der leeren Zwi- schenrdume a.) bei Bau= und anderem Nutzholze mit 25 Prozent, b.) rauhem Brennholze 334 C.) Band= und Zweigholze 50 d.) „ Wellen und Reißigbunden 60 zu rabattiren; Ist ferner rauhes Kloben= oder Scheitholz in Faden, Haufen, Klaftern 2c. abgesondert und so aufgestellt, daß es cubisch vermessen werden kann, so sind von jedem 100 Cubikfuß zu rabattiren: vom 440%6 füßigen Schier= oder Nutzholze 2 Brennholze in unebenen Kloben Stangen 4 Zacken oder Zweigeen4448 52s56|0 1 — 333587 2 5 9 0 46|4952 3 61 1 3 e chen Holzart gehören, mit 1 Zollcentner für jede 2 oder 3 Preuß. Cubikfuß festzustellen. Dachschindeln, à Schock Zaunpfähle, wie Stangen. (Holzborke und Sägespäne, s. unter F.) D. Kohlen und anderes Brennmaterial. Braunkohlen, die 10 (Rheinl. oder) Preuß. Cubikfuß 2830|32 Gubikfuß; –—-.. — A — 68