recht hindurch zu fahren, so muß es anhalten und dem zu Berg fahrenden Schiffe oder Floße das Passiren der Rinne zuerst einräumen. Das gleichzeitige Einlaufen beiber sich entgegenkommender Fahrzeuge in die vor ihnen liegende schmale Stromrinne ist untersagt. Im Falle einer Uebertretung dieses Verbots muß das zu Berg fahrende Fahrzeug oder Floß wieder zurück bis vor die Ausmündung der schmalen Stromrinne gehen und das thalwärts fahrende vorbeilassen. k.) des Ueberholens Art. 19. Erreicht im freien Fahrwasser ein schneller fahrendes Dampf= oder Segel- uid rhhshrrn schiff oder Floß das voraus= und langsamer fahrende, so ist ersteres befugt, zu verlangen, FahrzengeundFoße daß es von letzterem vorbeigelassen werde. Dieses Verlangen und die Seite, an welcher durch nachfolgende, es vorbeifahren will, hat das hinterdrein kommende Fahrzeug oder Floß dem vorausfah- — freien renden durch die im Art. 15. angeordyeten Signale zu erkennen zu geben, und das vor- " ausfahrende Schiff oder Floß ist verpflichtet, diesen Signalen ohne Verzug Folge zu leisten. bb.) im schmalen Erreicht ein Dampfschiff das Segelschiff oder Floß am Eingange in eine schmale Strom- —. Fahrwasser, rinne, so müssen letztere das erstere jederzeit vorbeilassen. I.) des Vorbeifah- Art. 20. In allen Fällen, wo ein Dampfschiff an kleineren Fahrzeugen, oder auch Fanfe der- Darmt an schwer beladenen größeren, mit geringer Bordhöhe fahrenden, Schiffen vorüber zu gehen und schwer belade= genöthigt ist, muß dieß in gehöriger Entfernung und nur mit halber Maschinenkraft ge- neu größeren Fahr= schehen, um jede aus dem Wellenschlage etwa entstehende Gefahr möglichst abzuhalten. zeugen, Wäre jedoch ersteres den letzteren schon so nahe gekommen, daß der Wellenschlag für diese auch noch bei halber Maschinenkraft gefahrbringend werden könnte, so muß das Dampf— schiff die Räder so lange hemmen, bis alle Gefahr vorüber ist. Hierbei müssen sich übrigens das Dampfschiff und die anderen Fahrzeuge in der vor— geschriebenen Art und Weise vorher gegenseitig signalisiren. Vergl. Art. 15. in.) der Merkmale Art. 21. Die im Strome zur Bezeichnung des Fahrwassers, der Untiefen oder sonst * Warnungszei gefährlicher Stellen gelegten oder ausgesteckten Merkmale und Warnungszeichen dürfen von °’:“ den vorbeifahrenden Schiffern und Schiffsleuten weder beschädigt, noch verrückt, noch weg- genommen werden. Ist dieß ohne Verschuldung eines Schiffers geschehen, so muß der- selbe bei der nächsten Polizeibehörde hiervon Anzeige machen. Uebrigens hat sich jeder Schiffsführer bei der Fahrt nach dergleichen Merkmalen und Warnungszeichen gebührend zu richten. Namentlich hat derselbe die durch solche bezeich- neten, hinderlichen und gefährlichen Stellen sorgfältig zu vermeiden. n.) der Dulverla- Art. 22. Schiffe, welche Schießpulver geladen haben, müssen eine schwarze Flagge dungen, führen und dürfen nicht bei Nacht fahren. Anderen Fahrzengen, insbesondere den Dampf- schiffen, haben sie möglichst fern und vor dem Winde zu bleiben. Sie dürfen niemals in der Nähe anderer Schiffe vor Anker gehen und müssen sich an- kommenden Fahrzeugen bemerklich machen. Größere Militär= oder andere ungewöhnliche Pulvertransporte unterliegen den beson-