LXXX # VII) Seiten der Waarenempfänger zu haben wünschen, so werden diese, falls sie Unterthanen Sr. Mgjestät des Königs von Dänemark sind, durch die Königlich Dänische Regiminalbe- hörde veranlaßt werden, dieser ihre Original- Facturen oder eine, von ihnen an Eidesstatt zu bekräftigende, Angabe über Substanz und Quantität der, mittelst eines bestimmten Schiffes an sie beförderten Waaren, behuf Mittheilung an die Königlich Hannoversche Zoll- behörde vorzulegen. *10. Die Berechnung des Zolles geschieht von der Zollbehörde baldthunlichst, nach Zollberechnung. der Reihefolge der abgegebenen Declarationen, vorbehältlich etwaiger Ausnahmen zu Gun- sten der Dampfschiffe oder anderer, der schleunigsten Abfertigung bedürfender Fahrzeuge. Die Ausfertigung der Zollrechnungen erfolgt sofort nach deren Aufstellung. §# 11. Die Berechnung der Zollbeträge ist tarifmäßig auf den Grund der erfolgten Grunysätze Declarationen und der, zur Ergänzung derselben dienenden Ladungspapiere vorzunehmen. derselben. Es dienen dabei folgende Grundsätze zur Richtschnur. 1.) Die Waarengattung ist nur insoweit nach generelleren Bezeichnungen zu be— stimmen, als aus den Declarationen und Ladungspapieren oder aus den etwa vor Passirung des Schiffs dem Haupt-Zollbüreau in Brunshausen zugestellten geeigneten Nachweisungen nicht speciellere Angaben zu entnehmen sind. Die Nachholung einer specielleren Angabe der Waarengattung unter Vorzeigung der Original-Factura oder anderer glaubwürdiger Papiere steht dem Schiffsführer oder Waa- renempfänger zu: a.) binnen 14 Tagen nach Passirung der Zoll-Linie, ohne Beschränkung, b.) binnen ferneren 10 Wochen, insofern dadurch der Zollbetrag für den fraglichen Waarenposten sich um mehr als 10 Procent vermindert. 2.) Das Gewicht der Wagren wird bestimmt: a.) bei den Artikeln, welche in die Anlage IV. ausgenommen find, gleichviel ob dabei das wahre Gewicht angegeben wird oder nicht, nach den in jener Anlage aufgeführten fe- sten Sätzen, b.) bei allen übrigen Artikeln nach den darüber in den Declarationen und Ladungs- papieren oder in den etwa vor Passirung des Schiffs dem Haupt-Zollbüreau zu Brunshausen zugestellten geeigneten Nachweisungen enthaltenen Angaben und, insoweit diese Angaben fehlen, nach der pflichtmäßigen Schätzung der Zollbehörde. Gegen das Resultat dieser Schätzung kann der Schiffsführer oder Waarenempfänger reclamiren und die Zugrundelegung des wahren Gewichtes bei der Verzollung verlangen, insofern er bei dem Elbzoll-Comtoir zu Hamburg das wahre Gewicht angiebt und durch Vorzeigung der Original-Factura oder anderer glaubwürdiger Paplere nachweiset. Es tre- ten jedoch auch hiebei die vorstehend sub 1. a. und b. angegebenen Fristen und Bedin- gungen ein.