(LXXXVII) 3.) Die Berechnung des Zolles geschieht nach dem Netto-Gewichte, insofern dieses oder, neben Angabe des Brutto-Gewichtes, die wirkliche Tara aus den Ladungspapieren ersichtlich ist. Ist in den Ladungspapieren das Brutto-Gewicht als solches bezeichnet und dabei nicht zugleich das Netto-Gewicht oder die wirkliche Tara angegeben, so werden für Tara, a.) bei Waaren in Säcken, Packen, Seronen, Ballen, Bunden und dergleichen 5 pro Cent; b.) bei Waaren in Kisten, Kasten, Körben, Fässern und dergleichen 10 pro Cent; .) bei Hanf-, Lein-, Rapp= und Rüböl in Fässern 15 pro Cent, und d.) bei verpackten Erdwaaren und Hohlglas, so wie bei Thee und Indigo, insofern beide Artikel in Ostindischen Originalverpackungen vorkommen, 20 pro Cent von dem Brutto-Gewichte abgezogen, und das übrigbleibende als Netto-Gewicht berechnet. Ist in den Ladungspapieren oder in den etwa vor Passirung des Schiffs beim Haupt- Jollbüreau zu Brunshausen übergebenen geeigneten Nachweisungen das Gewicht angegeben, ohne daß letzteres als Brutto= oder Netto-Gewicht bezeichnet ist, so wird dasselbe ohne wei- tere Reduction als Netto-Gewicht angenommen. Fehlt die Gewichtsangabe bei Passirung des Schiffes ganz, so steht es dem Schiffer oder Waarenempfänger frei, bei der Sub 2. b. ihm gestatteten Nachholung derselben das wirkliche Netto-Gewicht zu Grunde zu legen. .) Bei Berechnung des Zolles werden die Pfunde derjenigen Orte, an welchen die Waare eingeladen war, ohne Reduction zu Grunde gelegt, Großgewichte aber nach dem an dem Einladungsorte geltenden Verhältnisse, so wie solche fremde Gewichtsbenennungen, welche für Pfunde desselben Ortes keinen Maaßstab geben, nach der Sub V. angehängten Tabelle, auf Pfunde reducirt. 5.) Gewichtsquantitäten, welche nicht in 25 Pfund aufgehen, werden zu einem Viertel Centner und Bruchpfennige für voll gerechnet. Bezahlung des § 12. Die Bezahlung des Zolles geschieht bei Passirung der zollpflichtigen Güter Solles. an das Elbzoll-Comtoir zu Brunshausen sofort nach geschehener Aufstellung der Zollrechnung. Ausgenommen hiervon sind jedoch 1.) die Ladungen derjenigen Seeschiffe, welche vom Setzen befreit sind. Für diese ist der Zoll binnen 14 Tagen nach geschehener Passirung der Zollstätte zu bezahlen und zwar: a.) für diejenigen Ladungen, welche zu Hamburg oder Altona gelöscht werden, bei dem Königlich Hannoverschen Elbzoll-Comtoir zu Hamburg; b.) für diejenigen, welche zu Harburg gelöscht werden, bei der dortigen Zollkasse; .) für die am linken Elbufer unterhalb Harburgs und am rechten Elbufer unterhalb Altona's gelöschten zollpflichtigen Ladungen beim Elbzoll-Comtoir zu Brunshausen, oder einer an dessen Stelle etwa an der Schwinge zu errichtenden Hebungsstelle.