( 287 ) Gegen diese, sowie überhaupt gegen die in gegenwärtiger Sparcassenordnung begründe- ten Präjudize wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugestanden. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Ouittungsbücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen; jedoch mag dadurch die Vollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungsbücher der Sparcasse keineswegs ausgeschlossen werden. 2c. ꝛc. 9590.) Verordnung, die Richtung der Sichsisch-Schlesischen Eisenbahn zwischen Löbau und der Königlich Preußischen Grenze betreffend; vom 16ten October 1844. Des Directorium der Sächsisch -Schlesischen Eisenbahngesellschaft hat dem Ministerium des Innern fernerweit die Pläne und Profile für die fünfte, von der Stadt Löbau bis zur Königl. Preußischen Grenze bei Nieder-Sohland reichende Abtheilung der Sachsisch- Schlesischen Eisenbahn vorgelegt und deren Genehmigung, auch unerwartet der Ueberreichung der noch nicht vollständig bearbeiteten Detailpläne für die vierte Bahn-Abtheilung von Bautzen bis Löbau unter dem Vorstellen beantragt, daß von der Möglichfeit des unver- weilten Angriffs der auf der fünften Section Lorkommenden aufhältlichen Erd= und Kunst- arbeiten die Innehaltung des festgestellten Bauplans bedingt erscheine. Wenn nun das Ministerium des Innern, in Berücksichtigung der angeführten Gründe, diesem Antrage statt zu geben für unbedenklich befunden und die vorgelegten Pläne, wie- wohl vorbehältlich der noch ausgesetzt gebliebenen definitiven Bestimmung über die Lage des Bahnhofes bei Löbau, genehmigt hat, so wird auf Grund derselben hiermit bekannt gemacht, daß die Richtungslinie der Sächsisch--Schlesischen Eisenbahn auf der Strecke von Löbau bis zur Preußischen Grenze innerhalb der nachbenannten Flurbezirke: Löba Körbigsdorf, Wendisch-Paulsdorf, Georgewitz, Wendisch-Cunnersdorf, Rosenhain, Dolgewitz, Zoblitz und Nieder-Sohland 1844.