(292) — Thlr. 20 Ngr. — für jedes Verzeichniß unter a. 1 — — b. welche Geldbuße von 8 zu 8 Tagen um den einfachen Betrag derselben zu steigern ist, an die Districtscommissarien abzugeben haben. Dresden, am 1Sten November 1844. Finanz-Ministerium. von Zeschau. Schnabel. G65.) Verordnung, die Bestellung von Commissarien zu Leitung der Landtagswahlen betreffend; vom 15ten November 1844. Zu Leitung der, soweit Erledigungen zur Zeit bekannt sind, für die zweite Kammer der Ständeversammlung Seiten der Städte, des Bauernstandes und des Handels= und Fabrik- standes erforderlichen Ergänzungswahlen erfolgt durch die betreffenden Kreisdirectionen die Be- stellung von Commissarien in folgender Maaße: für die Stadt Chemnitz, der Amtshauptmann Brückner daselbst; für die städtischen Wahlbezirke: für den 2ten der Referendar Sperber zu Leipzig, 6Gten der Referendar von Zehmen in Dresden, 10ten der Amtshauptmann Brückner zu Chemnitz, 1 lten der Amtshauptmann Freiherr von Biedermann zu Niederforchheim, 1 2ten der Amtshauptmann von Welk zu Zwickau, 1Aten der Canzleidirector Raum zu Glauchau, 16ten der königl. Justitiar Beyer zu Auerbach, 17ten der Justizamtmann zu Plauen, Hofrath Damm, 1 Sten der Justizamtmann Hantusch zu Voigtsberg, 20sten der Finanzrath Freiherr von Manteuffel zu Budissin; für die bäuerlichen Wahlbezirke: für den isten der Referendar D. Wilhelmi zu Leipzig, Zten der Amtshauptmann von Oppell zu Borna, Zten der Supernumerar-Regierungsrath von Burgsdorf zu Leipzig, Aten der Amtshauptmann Graf von Holtzendorf zu Rochliß, 5ten der Amtshauptmann von Welk zu Grimma, 6Gten der Amtshauptmann Pflugk zu Dresden,