(299 ) . . . Thlr.Ngr.pf. Wenn aber der Wahlcommissar fuͤr gut findet, die Ortsgerichtsperso— nen zu der § 99 des Wahlgesetzes gedachten Durchgehung der Steuerlisten an einen von ihrem Wohnorte entlegenen Ort zu bescheiden, so wird den- selben an Meilengebühr für die Meile —10 und außerdem eine Entschädigung für einen Landrichter von — 15 — für einen Landschöppen von — 12 — für eine andere Gerichtsperson von — 8 — bewilligt, deren Auszahlung (zu Ersparung der Votenlöhne bei späterer zu. sendung) die Wahlcommissare sogleich zu bewirken haben, daher sie nöthi- genfalls auf zeitige Erbittung von Berechnungsgeldern zu Bestreitung der T Wahlkosten Bedacht nehmen werden. § 7. Die von den Wahlcommissaren und deren Delegirten bei Ausführung ihres Auftrags zu verwendenden Botenlöhne sind den Interessenten nicht anzusinnen, sondern unter den allgemeinen Commissionskosten mit zu verrechnen. 8 8. Portofreiheit findet nicht statt; dagegen wird das in Wahlangelegenheiten er- wachsende, den Interessenten ebenfalls nicht zur Last zu stellende Postporto den Wahlcom- missaren und Delegirten, nach gehöriger Berechnung desselben, mit Hinweisung auf die Acten, vergütet. § 9. Muß eine Wahl wegen Ungültigkeit des dabei beobachteten Verfahrens cassirt und die Veranstaltung einer neuen Wahl angeordnet werden, so kann wegen der nichtigen Wahl weder Auslösung, noch Fortkommen verlangt, auch ein Anspruch auf Erstattung der darauf verwendeten sonstigen Verläge nicht gemacht werden, insoweit nicht die betreffenden Arbeiten bei der wiederholten Wahl anderweit haben benutzt werden können. Eben so wenig wird für unbrauchbar befundene Arbeiten eine Vergütung, oder für unnöthige Ver- läge eine Erstattung gewährt. 6 10. Die Liquidationen sämmtlicher nach Vorstehendem zur Vergütung geeigneter Kosten sind nach Beendigung des Wahlgeschäfts, binnen einer vom Wahlcommissar zu be- stimmenden Präclusiofrift, an letztern einzusenden und von diesem, nach von ihm bewirkter Prüfung, nebst seiner eigenen Kostenberechnung an die Kreisdirection zu Feststellung ver Vergütungsbeträge einzureichen. * 11. Das vorstehend Bestimmte bezieht sich auch auf die Wahlen der Vertreter des Handels= und Fabrikwesens, sowie auf die Wahlen der Rittergutsbesitzer und die das Wahlgeschäft leitenden Kreisvorsitzenden und Landesältesten, oder deren Stellvertreter, so- weit es darauf anwendbar; namentlich also hinsichtlich dieser mit Wegfall der § 2 unter b 1844. 47