( 302 ) § 5. Gegen jeden hausirenden Weber, der mit anderen Waaren, als mit den in seinem Passe bezeichneten betroffen wird, ist in Gemäßheit der wegen des verbotenen Hausirhandels bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu verfahren. Die Polizeibehörden, bei denen ein solcher Contraventionsfall zur Untersuchung und Bestrafung kommt, haben die Acten nach beendigter Untersuchung unter Beifügung des Passes an die Kreisdirection des Wohnorts des Hausirers einzusenden, von welcher sodann wegen Zurücknahme der Hau- firerlaubniß und Cassation des Passes Entschließung zu fassen ist. § 6. Jede Obrigkeit hat am Schlusse des Jahres ein Namensverzeichniß der von ihr im Laufe desselben mit Hausirpässen versehenen Individuen bei der vorgesetzten Kreis- direction einzureichen, von welcher eine Hauptzusammenstellung zu fertigen und zum Mi- nisterium des Innern einzusenden ist. §# 7. Rücksichtlich des Hausirens mit Stuhlwaaren im Grenzbezirke bewendet es bei den bestehenden und den Behörden mit specieller Beziehung auf die Verhältnisse des Ober- laufitzer und Sebnitzer Hausirverkehrs ertheilten Vorschriften. & 8. Der innerhalb obiger Grenzen den Lausitzer und Sebnitzer Webern ferner zu gestattende Hausirhandel ist nur als eine jeder Zeit widerrufliche Vergünstigung anzusehen. Das Ministerium des Innern behält sich vor, den Zeitpunct zu bestimmen, wo dieselbe ganz aufhören und die völlige Gleichstellung jener Weber mit denen in den andern Lan- destheilen eintreten soll. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. Dresden, den 5ten December 1844. Ministerium des Innern. von Falkenstein. Stelzner. – Letzte Absendung: am 17ten December 1844.