(XV ) Feuerversicherungsanstalten — — Mobiliar-—, in hiesigen Landen concessionirte, — was in Bezug auf Ertheilung der Erlaubniß zur Uebernahme von Agentschaften oder ahnlichen Vollmachten fuͤr selbige zu beobachten ist — in welcher Weise die Obriskeiten die Pruͤfung und Genchmigung der desfalls angemeldeten Versicherungen zu bewerkstelligen haben — Translocation von darin versicherten Mobilien in andere Localitäten — Aufsichtsführung überhaupt — innwiefern die Untersuchung der Veranlassung zum Brandschaden mit auf die Versicherungen in selbigen gerichtet werden soll . — haben die Instructionen ihrer Agenten und sonstigen Bevollmächtigten an die Brandversicherungscommission einzureichen Feuerversicherungsgesellschaft zu Triest — deren Concession betr., s. Triest. Finanzministerium — aus welchen Gründen der Entwurf des Foliums des Grund= und Hypothekenbuchs, welcher Staatsgüter betrifft, an selbiges vorzulegen ist ............ ForderungendcsekbländischcnritterfchaftlichenCreditvercinsundder landständischen Hypothekenbank des Markgrafthums Oberlausitz — in welcher Maaße die desfallsigen Einträge in die Grund= und Hypo- thekenbücher bewerkstelligt werden sollen Forstverbrecher — nachträgliche Vercinbarung mit den Fürstlich Reußischen Regierungen älterer und jüngerer Linie zu Ergänzung der Conventionen wegen deren gegenseitiger Gestellung ad lorum delictt commissi vom Zten September 18ten December 1823 1823 und 1sten August 17ten Januar 1824 Irohnen und Dienstbarkeiten — Uebereinkunft mit der Fürstlichen Re- gierung jüngerer Linie Reuß von Plauen über die Grundsätze, nach welchen bei Provocationen auf deren Ablöfung verfahren werden soll, wenn die berechtigte Besitzung in dem Territorio des einen, und die verpflichtete im Territorio des andern Staats gelegen ist G. Gebühren in geringfügigen Verwaltungsstreitigkeiten — deren Ansatz Geistliche — deren Verfahren mit Verlobten verschiedener Confession — innwieweit von selbigen pfarramtliche Erörterungen in Bezug auf solche Verlobte anzustellen sind — welcher Pfarrer zur Vorladung derselben berechtigt ist — wenn das sogenanme Brauteramen und resp. die Vermahnung urd Prüfung der Verlobten stattfinden soll — welcher Theil der Verlobten hierzu vorzuladen ist — sollen sich jedes gesetzwidrigen Einflusses auf die Verlobten wegen der kuͤnftigen confessionellen Kindererziehung enthalten — Strafen wegen Uebertretung der obigen Vorschriften — in welcher Form selbige künftig die Verzeichnisse über neugeborne Kinder an die Bezirksimpfärzte mitzutheilen haben 25 Juli 24 April 30 April 14 Juli 7 Mai 17 April 10 Juni 15 Nov. Seite. 106 107 gq. 108 70 fg. 102 fg. 72 fg. 74 fg. 82 fg. 266 Paragraph.