(XVIII) Handel — Modalitaͤt der Ausfuͤhrung des genannten Vertrags — Abschluß eines Vertrags hieruͤber zwischen den Koͤnigreichen Sachsen und Portugal — weelcher Vertrag hierüber zwischen den Staaten des deutschen Zollver- eins und dem Koͤnigreiche Sardinien abgeschlossen worden ist — mit Negern — Verbot gegen selbigen Handelsgericht zu Leipzig, s. Leipzig. Handelsreisende, aus dem Königreiche Belgien abstammende, — deren Vernehmung mit Gewerbesteuer in hiesigen Landen Hannover, Koônigreich, — dessen Beitritt zu den Verträgen wegen Erleich= terung der Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen vermittelst der Ei- senbahnen. — Verträge, welche zwischen selbigem und den übrigen Staaten des Steuervereins und dem Zollvereine wegen Unterdruͤckung des Schleich- handels — wegen Anschlusses verschiedener Theile des Koͤnigreichs Hannover an den Zollverein — wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs — uͤber das Verfahren bei Versendung inlaͤndischer Erzeug— nisse und Fabrikate aus dem Gebiete des Steuervereins in das Gebiet des Zollvereins und aus dem letztern in den erstern abgeschlossen worden sind — Ueilebereinkunft zwischen selbigem und Braunschweig wegen Besteuerung innerer Erzeugnisse in den dem Zollvereine angeschlossenen Hannover- schen Gebietstheilen — wegen des Anschlusses verschiedener Braun- schweigischer Gebietstheile an den Steuerverein — wegen der in den Communion-Besibungen zu erhebenden indirecten Abgaben . Hohnstein — Bestätigung des Regulatios der Sparcassenanstalt für den Bezirk des dasigen Justizamts Holzdeuben — nachträgliche Vereinbarung mit den Fürstlich Reußischen Regierungen älterer und jüngerer Linie zu Ergänzung der Conventio= nen wegen gegenseltiger Gestellung der desfallsigen Verbrecher ad forum delicti commissi vom Zten September 1823 und 18ten December 1823 1sten August 17ten Januar 1824 Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungs= oder Einlegebücher der Sparcasse zu Zwickau — ist statthaft — in die bei einem Schuldner sich vorfindenden Einlegebücher der Spar- cassenanstalt zu Nossen — ist zulässig . — in dic bei einem Schuldner sich vorfindenden Zuinungsbücher ver Sparcassenanstalt zu Hohnstein — ist zulässig H ypothekenbank des Markgrafthums Oberlausitz — in welcher Weise die Eintraͤge von Forderungen derselben in die Grund- und Hypotheken— buͤcher erfolgen sollen . — landständische, Oberlausitzische, — Bestätigung eines Nachtrags zu deren Statuten vom 13ten August 1844 — Berichtigungen zu den vorgedachten Stannen Tag. 6 März 30 Jan. 12 Nov. 18 Aug. 22 März 12 Febr. 1 Dec. 29 Nov. 14 Juli 27 Jan. 3 Oct. 29 Nov. 30 April 3 Mai 31 Juli Seite. 49 fg. 27 fg. 246 fg. 179 fg. 63 38 fg. 267 fg. 410 fg. 76 176 fg. 178 Paragraph. 1— 16 30