) . Gesetz-und Verordnungsblakt für das Königreich Sachsen, Ists Stück vom Jahre 1845. I.) Verordnung, den von den Staaten des deutschen Zollvereins mit dem Königreiche Belgien abgeschlossenen Handels- und Schifffahrtsvertrag betreffend; vom Oten Januar 1845. Waon, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. bringen den zwischen den Staaten des deutschen Jolloereins und dem Königreiche Bel- gien unter dem ersten September 1844 abgeschlossenen Handels= und Schifffahrtsvertrag in der Beilage A. zur öffentlichen Kenntniß. Hinsichtlich der, zum Genuß der vereinbarten Zollbegünstigung für die aus dem Zoll- vereinsgebiete nach Belgien gehenden Waarenartikel erforderlichen, Ursprungszeugnisse und der deshalb und sonst zu treffenden Vorkehrungen wird Unser Finanzministerium das Weitere anordnen. 6 Hiernach haben sich Unsere Zoll= und Steuerbehörden und Unterthanen, sowie Alle, die es angeht, zu achten. Gegeben zu Dresden, am gt#e#n Januar 1845. Friedrich August. Heinrich Anton von Zeschau. 1845. 1