( 24) terlicher Beamter als derjenige vor welchem die bei der Verhandlung betheiligten Per- sonen erschienen, und von welchem dieselben, nach Verschiedenheit der Fälle, befragt, ver- hört, vernommen worden seien, namentlich aufgeführt wird, und es werden daher andurch, zur Vermeidung von Einwendungen, Interlocuten und Nullitäten, sämmtliche Gerichts- behörden hierauf aufmerksam gemacht. Dresden, den 7ten Januar 1845. Ministerium der Justiz. von Koenneritz. Hausmann. Letzte Absendung: am 31sten Januar 1845,