Gesetzund Verorduungsblalt für das Königreich Sachsen, Dies Stück vom Jahre 1845. ——....—.——d Z3N.) Verordnung, die Aufhebung des Verbots des Vertriebs der sogenannten Streichzünd- hölzchen u. s. w. betreffend; vLom oten Januar 1845. D. zu Folge angestellter technischer Erörterungen die Gründe nicht mehr im vollen Umfange bestehen, welche zu dem durch die Verordnungen vom 1 #ten Mai und 3ten Juni 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 261 und 273) erlassenen Verbote des Vertriebs der sogenannten Streichzündhölzchen, des Streichzündschwammes und aller ähnlichen, durch bloses Aufstreichen oder Reiben sich entzündenden Präparate Anlaß gegeben haben, indem die Bereitung dieser Gegenstände gegenwärtig nach einer Verfahrungsweise zu geschehen pflegt, bei der die Gefahr der Selbstentzündung erfahrungsmäßig nicht eintritt, oder doch wesentlich vermindert ist, so findet das Ministerium des Innern Sich bewogen, das ge- dachte, dem in den Nachbarstaaten bestehenden abweichenden Grundsätzen gegenüber ohne- hin mit Erfolg nicht zu handhabende Verbot andurch wiederum aufzuheben. Zugleich werden jedoch diejenigen, welche sich mit dem Vertriebe der verschiedenen Gattungen von Reibzündzeugen befassen wollen, auf folgende bei der Gebahrung mit dem fraglichen, seiner leichten Entzündlichkeit halber immerhin mit Sorgfalt zu behandelnden Artikel in Obacht zu nehmende Vorsichtsmaaßregeln hingewiesen, deren Befolgung die Polizeibehörden durch gelegentliche Revisionen und sonst auf geeignete Weise zu überwachen haben: 1.) Nur die aus Phosphor, ohne Zusatz von chlorsaurem Kali, bereiteten Reibzündwaaren sind als erlaubte anzusehen; 2.) Dieselben sind nicht frei oder nur in Papier eingewickelt, sondern hundertweise in Blech-, Holz= oder Pappgefäßen eingeschlossen in den Handel zu bringen; 3) Bei Versendungen müssen dieselben möglichst fest in starke Holzkisten oder Holz- füsser — nicht aber in Leinwand, Bast 2c. — eingepackt, auch die Gefäße, worin die 1845. 4