- (27 ) Da jedoch eine solche Ausnahme dem Sinne und der Absicht des angezogenen Gesetzes nicht entspricht, die Bestimmungen desselben vielmehr auch auf die den Betrag von 20 Tha- lern — — nicht übersteigenden Erpensforderungen, welche gerichtlich besonders geltend gemacht werden und dann als selbstständige Forderungen anzusehen sind, Anwendung lei- den; so haben die Gerichtsbehörden und alle, die es angeht, in vorkommenden Fällen sich hiernach zu achten und mithin, sobald der Betrag der Forderung jene Summe nicht übersteigt, ohne Unterschied der Gattung des Processes, in welchem sie erwachsen, nur die nach §§ 39 und 40 des angezogenen Gesetzes geordneten Sätze an Kosten und Stempel zu erheben. Dresden, am 31sten Januar 1845. Die Ministerien der Justiz und der Finanzen. von Koenneritz. von Zeschau. Günther. ö.) Verordnung, den mit dem Königreiche Portugal abgeschlossenen Handelsvertrag betreffend; vom 30sten Januar 1845. Wön, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Körig von Sachsen re. 2c. 2c. haben, zu Erweiterung und Beförderung des vaterländischen Handels, mit dem Königreiche Portugal unter dem 19ten September vorigen Jahres den Handelsvertrag abschließen las- sen, welchen Wir in der Beilage A. zur öffentlichen Kunde bringen. Zugleich wird, in Bezug auf die in den Vertragsartikel III., hinsichtlich der von Por- tugiesischen Consuln oder Consular-Agenten zu legalisirenden diesseitigen Ursprungszeugnisse, aufgenommene Verabredung bekannt gemacht, daß, wenn in dem Erporthafen, über wel- chen Sächsische Waarensendungen ausgehen, ein Portugiesisches Consulat erweislich nicht vorhanden sein sollte, in solchem Falle die von den diesseitigen competenten, noch näher zu bezeichnenden Behörden ausgestellten Ursprungszeugnisse auch ohne die sonst nachzusuchende Legalisation eines Portugiesischen Consuls oder Consular-Agenten in Portugal volle Gül- tigkeit haben sollen; daß ubrigens Portugiesische General-Consulate in Preußen, Hannover, Hamburg, Bremen, Oldenburg und Holland, Consular-Agenten aber in allen Häfen und Vorhäfen bestehen, welche auch die Portugiesische Regierung als Exporthäfen für Sachsen 45