(45) Widerspenstige, unruhige und Unordnung erregende Individuen können noch während der Fahrt aus dem Schiffe oder von dem Flosse entfernt und der nächsten Polizeibehörde zur Bestrafung übergeben werden. Dagegen ist der Schiffsführer verpflichtet, nicht allein gegen die ihm untergebene Mann- schaft ein anständiges, das ihm unbedingt nöthige Ansehen bei derselben sicherndes Be- nehmen zu beobachten, sondern auch die Achtung gegen seine Passagiere niemals aus den Augen zu setzen und dieselben nicht mit Zumuthungen zu behelligen, zu deren Befolgung sie in gedachter ihrer Eigenschaft nicht verbunden sind. Insbesondere dürfen Handleistungen von den Passagieren nur in Fällen dringender Gefahr gefordert werden. § 23. Sobald ein Lootse die Führung des Fahrzeugs übernommen hat, geht alle Befugniß, Verpflichtung und Verantwortlichkeit in Bezug auf die Leitung des Schiffs vom Schiffsführer auf denselben über, und die Mannschaft ist zur unbedingten Befolgung seiner Befehle verbunden. Nach Zurücklegung der gefährlichen Stelle tritt der Schiffs- führer in die, ihm als solchem zukommenden Befugnisse und Verbindlichkeiten ohne wei- teres wieder ein. §24. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die größte Aufmerksamkeit auf die gelade- nen Fracht= und Passagiergüter zu verwenden, und nicht allein das Abhandenkommen oder Verderben, sondern auch jede Beschädigung derselben möglichst zu verhüten. Gleiche Fürsorge liegt jedem Einzelnen der Schiffsmannschaft ob. Für den Erfatz des, durch Abhandenkommen, Verletzung oder Verderben der Ladung herbeigeführten, Schadens ist der Schiffsführer stets zunächst verhaftet, insoweit er nicht nachzuweisen vermag, daß der Schade durch inneren Fehler der Sache, mangelhafte Ver- packung oder unabweisliche Ereignisse verursacht worden sei. § 25. An der Waarenladung verübte Diebstähle sind vom Schiffsführer, unmittel- bar nach ihrer Entdeckung, der nächsten elbschifffahrtspolizeilichen Behörde (siehe § 30) unter genauer Angabe aller Umstände zur weiteren polizeilichen Erörterung anzuzeigen. § 26. Der auf Frachtschiffen oder Flossen dienenden Mannschaft ist es untersagt, neben den eingeladenen Gegenständen, gleichnamige oder andere Waaren für eigene Rech- nung auf dem Schiffe oder Flosse mit sich zu führen und Handel oder ähnliche Geschäfte mit solchen zu treiben. Der Schiffs= oder Floßführer darf über das Fahrzeug oder Floß, oder über die auf denselben geladenen Gegenstände in einer, mit dem Manifeste in Widerspruch stehenden Art und Weise nicht verfügen, insofern er sich nicht als Eigener des Schiffes oder Flos- ses, oder der Ladung, soweit er darüber disponiren will, oder endlich, als hierzu vom Schiffs-, Floß= oder Waaren-Eigenthümer ausdrücklich beauftragt, genügend auszuweisen vermag.