( 47) § 29. Die Uebertretung einer der obigen Vorschriften wird, außer dem vom An- geschuldigten etwa zu leistenden Schadenersatze, mit einer, nach der größern oder geringern Absichtlichkeit, Schädlichkeit oder Gefährlichkeit der Uebertretung abzumessenden, Ordnungs- strafe von 1 bis 10 Thalern, oder im Falle des Unvermögens, mit verhältnißmäßigem Gefängnisse bestraft. Daneben bleibt, insofern die strafbare Handlung ein criminelles Verbrechen enthält, die Untersuchung und Bestrafung desselben den zuständigen Gerichts- behörden vorbehalten. Wegen dieser Geldstrafen haften 1.) der Schiffsführer für die verurtheilten Individuen von der Schiffsmannschaft, insofern gegen diese weder die erkannte Geldstrafe, noch die subsidiarische Ge- fängnißstrafe vollstreckt werden kann, wobei jedoch dem Schiffsführer der Re- greß gegen die Schuldigen vorbehalten bleibt, 2.) das Schiff für den Schiffsführer. § 30. Wegen der zu Untersuchung und Bestrafung der hier in Frage kommenden Contraventionen beauftragten Behörden und des Verfahrens bei denselben, wird auf die Bestimmungen §§ 4 und 5 der im Eingange erwähnten Allerhöchsten Publicationsver= ordnung vom 16ten November vorigen Jahres hiermit verwiesen. Hiernach haben sich alle diejenigen, welche es angeht, gebührend zu achten, und wer- den zugleich die in Beziehung auf die Elbstrom= und Schifffahrtspolizei früher ergangenen, vorstehend nicht angezogenen Anordnungen und Vorschriften, namentlich die Verordnung der Landesregierung vom Sten Januar 1823, die Sicherungs= und Rettungsanstalten bei der Elbschifffahrt betreffend, das von der Kreisdirection zu Dresden erlassene provi- sorische Reglement vom 2 Ssten Juni 1837 für die Dampf= und Segelschifffahrt auf der Elbe, und die Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 27 sten Mai 1841, einige provisorische Bestimmungen für die Elbschifffahrt betreffend, hierdurch aufgehoben. Dresden, am 6ten Februar 1845. Finanz-Ministerium. von Zeschau. Klee.