Gesetz-und Verordnungsblalt für das Königreich Sachsen, Ztes Stück vom Jahre 1845. —.—* -..s. .. .-·--- --— M10.Ve«rordnung, die Ausführung des mit dem Königreiche Belgien abgeschlossenen Handels— und Schifffahrtsvertrags betreffend; vom 6ten März 1845. W Beziehung auf die, den von den Zollvereinsstaaten mit dem Königreiche Belgien abgeschlossenen Handels= und Schifffahrtsvertrag betreffende Publicationsverordnung vom g#ten Januar dieses Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1845, Seite 1) wird wegen weiterer Ausführung des Vertrags, insonderheit rücksichtlich der vertragsmäßig zollbegünstigten Erzeugnisse und Fabrikate, hierdurch Folgendes bekannt gemacht. 1. Werden, bei der Versendung nachstehend genannter, vereinsländischer Erzeugnisse und Fabrikate: „Weine, seidener Waaren, Nürnberger Waaren, Modewaaren, Werkzeuge und Instrumente von Eisen und Stahl, baumwollener Waaren aller Art, Mineralwasser, Westphälischen oder Braunschweig'schen Leinengarns" nach Belgien, die in den Artikeln 22, 24 und 25 des mit diesem Staate unter dem 1sten September vorigen Jahres abgeschlos- senen Handels= und Schifffahrtsvertrags vereinbarten Eingangserleichterungen in Anspruch genommen, so muß der vereinsländische Ursprung der zu versendenden Gegenstände nachge- wiesen werden, doch bleibt bei dem Wein der beizubringende Ursprungsnachweis vorladufig auf den moufirenden Wein beschränkt. Zu den darunter begriffenen Nürnberger Waaren werden, nach dem Belgischen Zoll- tarife, gerechnet: à) alle Kinverspielwaaren, insoweit dieselben weder in ihren wesentlichen Theilen aus Gold oder Silber bestehen, noch aus Schildpatt, Elfenbein, Perlmutter, oder fei- nem Steingut verfertigt sind; b) die gewöhnlichen Farben und Tusche in Täfelchen oder Büchsen; C) die zum Fahren von Kindern dienenden kleinen Wagen (auch Kaleschen), es mö- gen dieselben in Federn oder Riemen hängen oder nicht, soweit sie lediglich dazu eingerichtet sind, mit der Hand oder am Arm gezogen zu werden; 1845. 7