(770) —20.) Decret wegen Bestätigung der Statuten des Oberhohndorfer Steinkohlenactienvereins; vom 28sten April 1845. Des Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den Statuten des Oberhohndorfer Steinkohlenactienvereins die nachgesuchte Bestätigung derge- stalt hiermit ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Genaueste nachge- gangen werden soll. Zu dessen Beurkundung ist dieses Deeret bei dem Ministerium des Innern ausgefertigt und unter Beidruckung des Ministerialsie= gels vollzogen worden. Dresden, den 2 sten April 1845. Ministerium des Innern. Johann Paul von Falkenstein. Demuth. 21.) Verordnung, das Verfahren der Grund= und Hypothekenbehörden bei Anlegung von Folien für Staatsgüter betreffend; vom 24sten April 1845. □ In den Fällen, in denen nach § 153 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, vom 6ten November 1843 (Gesetz= und Verord- nungsblatt desselben Jahres, Seite 189 fg.) für Staatsgüter Folien im Grund= und Hy- pothekenbuche anzulegen sind, weil Hypotheken oder andere nach §§ 15, 16 in das Grund- und Hypothekenbuch einzutragende dingliche Rechte daran bestehen oder neuerdings bestellt werden, haben die Grund= und Hypothekenbehörden in Beziehung auf die in 8§ 213, 230 fg. des Gesetzes enthaltenen Vorschriften Folgendes zu beobachten: a) Behufs der in § 213 als Hülfsmittel erwähnten Vernehmung der Grundstücks- besitzer ist es bei Grundstücken im Staatseigenthume hinreichend, mit den das fragliche Grundstück unmittelbar beaufsichtigenden und verwaltenden fiscalischen Unterbehörden in Vernehmung zu treten und bei diesen die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen.