(76 ) —26.) Verordnung, die Einträge von Forderungen des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins und der landständischen Hypothekenbank des Markgrafthums Oberlausitz in die Grund= und Hypothekenbücher betreffend; vom 30sten April 1845. Sovwohl nach §§ 18, 19, 48 der unter dem 13ten Mai 1844 bestätigten Statuten des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins (Seite 164 fg. des Gesetz= und Verord- nungsblattes), als nach §§ 9, 72 der unter dem 13ten August 1844 bestätigten Sta- tuten der landständischen Hypothekenbank für das Markgrafthum Oberlausitz (Seite 211 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes), muß die Rückzahlung der von diesen öffentlichen Credit- anstalten gegen Unterpfandsbestellung an Grundstücken empfangenen Darlehne in allen Fällen, wo sie Statt findet, den Fall des Concurses nicht ausgenommen, der Regel nach in Pfand- briefen nach dem Nennwerthe bewirkt werden. Da hiernach, wenn zu der Zeit, wo die Rückzahlung erfolgen soll, der Cours der zur Rückzahlung erforderlichen Pfandbriefe über pari ist, wegen Anschaffung derselben eine größere Summe Geldes von dem Schuldner aufgebracht und aufgewendet werden muß, als ohne jene Bestimmung, bei Baarzahlung, erforderlich sein würde, so gewinnt die Bestimmung über die Rückzahlung in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe Einfluß auf die Befriedigung anderer hypothekarischer Gläubiger, deren Forderungen denen der genannten öffentlichen Credit- anstalten im Range nachstehen. Es erscheint daher erforderlich, daß in den Einträgen der Forderungen des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins und der Oberlausitzer landstän- dischen Hypothekenbank dieser Bedingung in Betreff der Rückzahlung gedacht werde, und soll solches auf die Weise geschehen, daß im Conterte des Eintrags hinter der mit Buch- staben zu schreibenden Summe der Hauptstammsforderung (§§ 164, 178 des Gesetzes vom 6ten November 1843, § 64 der Ausführungsverordnung vom 15ten Februar 1844, Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 189 fg. und vom Jahre 1844, Seite 37 f#g.) die Worte: „in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe“ gesetzt werden. Die Lehnhöfe sowohl, als andere Grund= und Hypothekenbehörden, welche in den Fall kommen, Forderungen der genannten beiden öffentlichen Creditanstalten in ihre Grund= und Hypothekenbücher einzutragen, haben sich hiernach gebührend zu achten. Dresden, am 30sten April 1845. Ministerium der Justiz. von Koenneritz. Hausmann.