( 80 ) unterzeichneten Ministerien sich veranlaßt, die ihnen untergeordneten Verwaltungsbehörden zu sorgfältiger Handhabung jener Bestimmungen, insbesondere aber der in §& 1 der Ver- ordnung vom 3 1sten Juli 1839 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 203) enthaltenen Vorschriften, hierdurch ausdrücklich anzuweisen, mit dem Bemerken, daß es als eine un- befugte Anmaaßung der Verrichtungen eines Sachwalters insbesondere auch anzusehen sei, wenn Personen, die als Sachwalter nicht legitimirt sind, in Verwaltungsangelegenheiten das Fertigen von Schriften für andere, auch wenn solches nach §& 1 gedachter Verordnung an sich nicht unbedingt unzulässig sein sollte, gewerbmäßig betrieben. Dresden, am 2 sten April 1845. Die Ministerien der Finanzen, des Kriegs, des Cultus und öffentlichen Unterrichts und des Innern. v. Zeschau. v. Nostitz-Wallwitz. v. Wietersheim. v. Falkenstein. Kuhn. Letzte Absendung: am 6ten Juni 1845.