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unter Vorbehalt der den nachgenannten Ministerien selbst verbleibenden Oberaufsicht, einem 
hierzu eigens bestellten, den Letzteren unmittelbar untergebenen Commissar übertragen worden 
ist, welcher innerhalb des ihm angewiesenen Geschäftskreises und unter der Vollziehung als 
„Königlicher Commissar für die Sachsisch-Böhmische Eisenbahn“ 
die erforderlichen Verfügungen an die betroffenen Unterbehörden zu erlassen hat; so werden 
dieselben hierdurch angewiesen, den solchergestalt an sie gelangenden Erlassen gebührend Folge 
zu leisten und sonst Alles, was zu Ausführung des oben gedachten Unternehmens förder- 
lich, so viel an ihnen ist, sich angelegen sein zu lassen. 
Dresden, am 26fsten Juni 1845. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
von Zeschau. von Falkenstein. 
Demuth. 
  
Letzte Absendung: am öten Juli 1845.