( 88 I) Diese Form ist gesetzlich zulässig, und das Ministerium kann die Anwendung derselben bei den nach § 231 des Gesetzes vom 6Gten November 1843 ergehenden schriftlichen Auf- forderungen geschehen lassen, erachtet aber zugleich für angemessen, daß dann auch in jedem Orte, wohin ein dergleichen Patent an mehrere daselbst wohnhafte Grundstücksbesitzer ge- richtet wird, eine Abschrift desselben, und zwar, wenn sich eine Gerichtsperson unter diesen Grundstücksbesitzern befindet, bei dieser, entgegengesetzten Falls bei einem andern Grund- stücksbesitzer zurückgelassen, auch derjenige Grundstücksbesitzer, welchem die Abschrift über- lassen werden soll, im Patente selbst bezeichnet und namhaft gemacht werde. Die Untergerichte, welche in der Eigenschaft als Grund= und Hypothekenbehörden der- gleichen Patente erlassen, haben sich hiernach sorgfältig zu achten. Dresden, am Sten Juli 1845. Ministerium der Justiz. von Koenneritz. Hausmann. Letzte Absendung: am 23sten Juli 1845.