(106 ) G46.) Verordnung, das Brandversicherungswesen und die Privat-Feuerversicherungsanstalten betreffend; vom 25sten Juli 1845. De Ministerium des Innern findet Sich bewogen, in Bezug auf die in der Verordnung der vormaligen Landesregierung vom 23sten Juli 1828, dem Gesetze vom 1 Aten November 1835, der Ausführungsverordnung von demselben Tage und der Verordnung vom 13ten December 1836 (Gesetzsammlung vom Jahre 1828 Seite 187 fg., Gesetz= und Verord- nungsblatt vom Jahre 1835 Seite 523 fg. und Seite 547 fg. und vom Jahre 1836 Seite 326 fg.) enthaltenen, das alterbländische Brandversicherungswesen und die Privat= Feuerversicherungsanstalten betreffenden Vorschriften, Nachstehendes zu bestimmen und be- ziehendlich einzuschärfen. (Zu & IV der & 1. Bei Ertheilung der Erlaubniß zur Uebernahme von Agentschaften oder ähnlichen Verordnung Vollmachten für die concessionirten Privat-Feuerversicherungsgesellschaften, ist jederzeit nicht vom 23sten Juli **°7 » » -, , 1828U11D§12nurausdceGroßeiunddenUmsangdesbetreffendenamtshauptmannschastlcchenBezirks, der Verordnung sondern auch auf die Gesammtzahl der, in dem letztern für sämmtliche coneessionirte Ver- k 13n e sicherungsgesellschaften überhaupt, bereits mit der vorgeschriebenen Erlaubniß vorhandenen " Athenten, Rücksicht zu nehmen, das wirkliche Bedürfniß danach zu bemessen und über das Letztere nicht hinauszugehen. Auch in dem Falle, wenn durch die Bewilligung eines Erlaubnißgesuches der vorge- dachten Art, die in § 12 der Verordnung vom 134ten December 1836 bestimmte Nor- malzahl der Agenten nicht überschritten werden sollte, ist die Entschließung der Brandver- sicherungscommission einzuholen, wenn über das Vorhandensein des Bedürfnisses zu weiteren Concessionirungen zwischen der betreffenden Ortsobrigkeit und der Bezirksamtshauptmann- schaft eine Meinungsverschiedenheit stattfindet. Uebrigens sind die Agenten und Bevollmächtigten hinsichtlich ihrer Geschäftsbesorgung auf den Bezirk der Amtshauptmannschaft beschränkt, mit deren Genehmigung ihnen die Er- laubniß dazu von der Obrigkeit ihres Wohnorts ertheilt worden ist. (Zus 7 des Ge- § 2. Die Obrigkeiten haben in den Fällen, wo ihnen die beabsichtigte Versicherung sebes vom l#ten bei einer concessionirten Privat-Feuerversicherungsgesellschaft zur Prüfung und Genehmigung Novemberl835 Q„ „ Z „ · . ., Undszzaderangezecgtwird,mdernachBesindenhierauszuertheclenden Genehmigungsbescheinigung, es Ausführungs= mag nun diese sofort auf die Declaration gebracht, oder besonders ausgestellt werden, außer # dem Vor= und Zunamen des Versicherers und dessen Wohnorte, jedesmal die Zeitdauer der Tage.) Genehmigung (mit Bemerkung des Tages vom Anfange und Ablaufe der Genehmigungs- frist), ferner die Nummer und den Buchstaben, unter welchen die Gebäude, in denen sich das zu versichernde Mobiliar befindet, oder das Grundstück, zu dem das Mobiliar gehört, in dem Brandversicherungseataster eingetragen sind, und den Umstand: ob der Versicherer Miethbewohner, Pachter, oder Eigenthümer des Grundstücks ist, genau anzugeben. Hiernächst erwartet Man, daß die Obrigkeiten die Beschlußnahme auf die bei ihnen an-