(115.) &14. Die Obliegenheiten der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft bezüglich der Hand- habung der Bahnpolizei und der Ausübung des Aufsichtsrechtes der Regierung über die Eisenbahn und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach den deshalb bestehenden oder noch zu erlassenden allgemeinen und speciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die Gesellschaft sich zu unterwerfen hat. # 15. Denjenigen Anordnungen und Einrichtungen, welche theils in Hinsicht auf die polizeiliche Beaufsichtigung des Reise= und Transportverkehrs auf der Eisenbahn von Löbau nach Zittau theils zu dem Zwecke, um den letztern den bestehenden Zollverhältnis- sen anzupassen, sowohl in Beziehung auf das Inland als dem Auslande gegenüber von der Regierung getroffen werden dürften, ist von der Gesellschaft unbedingt Folge zu leisten. Namentlich ist sie verpflichtet, auf allen Bahnhöfen, wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibüreau anzuweisen, nicht minder alle für jenen Dienst bestimmte Polizeibeamten, welche die Züge regelmäßig begleiten, oder in besondern Auf- trägen die Bahn bereisen, sowie alle Gensdarmen auch Zoll-- und Steuerofficianten in Dienst- kleidung unentgeldlich zu befördern. # 16. Der durch die Aufstellung von Hülfsgensdarmen zur polizeilichen Beaufsich- tigung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Aufwand ist von der Gesellschaft zu ersetzen. # 17. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmun- gen an ihre Bahn, es möge die beabsichtigte neue Bahn in einer Fortsetzung oder in ei- ner Seitenverbindung bestehen, geschehen zu lassen und für den Fall eines solchen die durch die Herstellung eines geregelten und zusammenhängenden Verkehrs von einer Bahnlinie auf die andere bedingten Anstalten und Betriebseinrichtungen zu treffen. Kommt hierüber unter den betheiligten Bahnverwaltungen eine gütliche Vereinigung nicht zu Stande, so fällt die Regulirung des Verhältnisses der Entscheidung der Regierung anheim. #§ 18. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der Bahnhöfe und Anhaltepuncte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der durch diese Ver- anstaltungen entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahngesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit der betreffenden Flurge- meinde oder sonstiger Baupflichtiger einzutreten hat, worüber die Entscheidung der Regierung zusteht. § 19. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche Lom Feinde ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, sowie für etwaige, durch außerordentliche Ereignisse bedingte, zeitweilige Unterbrechungen des Bahnbetriebs kann