(127 ) Sind die Parteien über die factischen Umstände nicht einig, und die vorhandenen Do- cumente zu deren völliger Ermittelung nicht hinreichend, so geben die Schiedsrichter Behufs einer von ihnen der einen oder der andern Partei auferlegten Beweisführung unter Vor- zeichnung des Beweisthemas und Bestimmung der Beweisfrist die Sache an das Stadtge- richt zu Zittau ab, welches nach den Regeln des bei ihm geltenden Proceßverfahrens das Erforderliche unter gewöhnlicher Ladung der Parteien verfügt, und die Sache bis nach Be- kanntmachung und beziehendlich Purification des Productions= und nach Befinden Repro-= ductions-Erkenntnisses fortstellt, sodann aber dieselbe an die Schiedsrichter zur Abfassung der Hauptentscheidung zurückgiebt. 8 38. Gegen die in Gemähheit der vorstehenden Bestimmungen erfolgenden Entschei- dungen des Stadtgerichts und der Schiedsrichter ist kein Rechtsmittel zulässig. *39. Die Vollstreckung schiedsrichterlicher Aussprüche gehört vor den ordentlichen Richter. Regierungscommissar. 8 40. Als Organ für die Beziehungen der Staatsregierung zur Actiengesellschaft wird ein Regierungscommissar bestellt. Der Commissar hat das Recht: a) den Versammlungen des Ausschufses beizuwohnen und von den Verhandlungen des Directorit, nach Befinden durch persönliche Theilnahme an den Sitzungen dessel- ben, Kenntniß zu nehmen; b) die Ausführung solcher Beschlüsse des Directorii, gegen die ihm im Interesse der Staatsregierung oder des Unternehmens überhaupt erhebliche Bedenken beigehen, bis auf Einholung höherer Entschließung durch seinen Einspruch zu verhindern; ) in Generalversammlungen darüber zu wachen, daß der Legitimationspassus berich- tigt, die Abstimmung gehörig geleitet und nichts beschlossen werde, was den Sta- tuten zuwiderläuft, überhaupt aber das im Interesse der Sache Erforderliche wahr- zunehmen. Generalversammlungen. § 41. Die Mitglieder der Actiengesellschaft berathen und beschließen in Generalver- sammlungen, welche am Orte, wo die Gesellschaft ihr Domicil hat, zu halten sind. § 42. Die Generalversammlungen sind: a) regelmäßige, welche in der ersten Hälfte eines jeden Jahres stattfinden und sich über die § 47 a, b bezeichneten Gegenstände erstrecken müssen; b) außerordentliche, welche zu jeder Zeit, sobald sie das Directorium für nöthig hält, oder auf Antrag der Staatsregierung oder des Ausschusses anzuberaumen sind. 19 Unzulässigkeir der Rechrsmirt- tel. Vollstreckung. Ernennung unr Wirkungskreis. Zweck. Eintheilung