Stellvertreter des Vorsitzen- den. Legitimation. Beschlüsse. Protocolle. Verantwort- lichkeit. Wirkungskreis. ( 134) ziehen. Verträge oder solche Schriften, wodurch der Gesellschaft ein Recht erworben, oder eine Verbindlichkeit aufgelegt wird, ingleichen Anstellungsbestallungen und Inftructionen hat ein zweites Directorialmitglied mit zu unterschreiben. 8 79. Ebenmäßig wie nach dem vorhergehenden § der Vorsitzende, wird ein Stell- vertreter desselben gewählt, welcher bei zeitweiliger Abhaltung des Ersteren in dessen Wir- kungskreis allenthalben eintritt. Vermag auch der Stellvertreter nicht zu fungiren, so liegt dem dritten Directorialmitgliede die subsidiarische Stellvertretung ob. #J 80. Die Namen der Directoren sind von dem Ausschusse, die Wahl des Vor- sitzenden und dessen Stellvertreters aber ist von dem Directorio und zwar in diesem Falle unter Vollziehung durch sämmtliche Mitglieder des Directori# sofort nach erfolgter Wahl nach § 32 bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung bewirkt der Betreffenden vollstän- dige Legitimation. #81. Zu Fassung von Beschlüssen bedarf es in der Regel der Anwesenheit der sämmtlichen Directoren und es entscheidet dabei die Stimmenmehrheit. Nur ausnahms- weise können in dringenden Fällen und wo eine Entschließung unaufschiebbar ist, zwei Di- rectoren solche fassen; können sich hierbei die beiden Berathenden nicht zu einer Ansicht ver- einigen, so ist vom Vorsitzenden zu resolviren, es muß jedoch der Gegenstand mit thun- lichster Beschleunigung in einer vollzähligen Sitzung nochmals zum Vortrage kommen. § 82. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Directorit sind von einem Mit- gliede desselben, dem Bevollmächtigten (vergl. § 86) oder einem zum Protocolliren befähig- ten Rechtskundigen Protocolle aufzunehmen und von den anwesenden Directoren mit zu unterschreiben. § 83. Für Beschlüsse und Handlungen des Directorit, welche den Statuten zuwider- laufen, sowie für grobe Nachlässigkeit ist dasselbe verantwortlich. Rücksichtlich der Vertre- tungsverbindlichkeit der einzelnen Directoren gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 8 84. Das Directorium ist die ausführende Behörde der Actiengesellschaft und hat alle zu Erreichung des § 1 gedachten Gesellschaftszweckes dienenden Handlungen zu beschlie- ßen und zu verfügen, namentlich aber a) die Erbauung der Bahn nebst Zubehör nach den von der Staatsregierung geneh- migten Plänen zu veranstalten und in den von letzterer vorgeschriebenen Zeitab- schnitten unter der technischen Oberaufsicht und Controle derselben zu vollführen, auch die dazu nöthigen Grundstücke zu erwerben. Der Ausschuß ist von den mit Genehmigung der Regierung bestimmten Bahnabtheilungen, welche alljährlich in Angriff zu nehmen sind, in Kenntniß zu setzen;