( 137) § 93. Abänderungen der Statuten, mögen diese bleibend sein oder in zeitweiligen Abänderung. Ausnahmen bestehen, können nur in Generalversammlungen beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung der Staatsregierung. Zweifel, welche sich über die Auslegung einzelner Bestimmungen des Statuts ergeben, gehören in letzter Instanz zur Entscheidung der Regierung. Zittau, den 1oten Januar 1815. Das Directoriunm und der Ausschuß der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft. (l. S.) Friedrich V. Nostitz-DrzewiecKi. Eduard EKner. Eduard Helfft. Vorsitzender. Der Gesellschaftsausschuß. Ernst Wilhelm Friedrich Just, Vorsitzender.