Anlagecapital. Mitglieder. [ Vertretung. Verpflichtung. Gerichtsstand. Dauer. ( 156) Chemnitz nach Riesa zum Anschluß an die Leipzig-Dresdner Eisenbahn, und nimmt den Namen: „Chemnitz-Riesaer-Eisenbahngesellschaft" an. ##2. Zu Erreichung des vorgedachten Gesellschaftszwecks werden vier Millionen Thaler aufgebracht, welche mit Hinzunahme der zur Verzinsung der Einzahlungen während der Bauzeit (§ 20) erforderlich werdenden Summe das Anlagecapital bilden. 83. Die Actiengesellschaft wird von der Staatsregierung des Königreichs Sachsen, welche zu dem ursprünglichen Anlagecapitale von vier Millionen Thalern den vierten Theil ein- schießt, und den die übrigen drei Viertheile desselben aufbringenden Inhabern der Actien gebildet. Die Staatsregierung hat rücksichtlich Ihres Antheils am Actiencapitale gleiche Rechte auszuüben und gleiche Verbindlichkeiten zu erfüllen, wie die übrigen Actieninhaber, soweit nicht in den Statuten etwas Anderes festgesetzt ist. # 4. Die Actiengesellschaft wird in allen und jeden Beziehungen nach Außen durch das Directorium vertreten. s5. Die Actiengesellschaft wird durch die von ihr in Generalversammlungen (8 41, 49) gefaßten Beschlüsse, sowie durch die statutmäßigen Beschlüsse und Handlungen des Ausschusses und des Directorii verpflichtet. #§9 6. Die Actiengesellschaft hat in der Stadt Chemnitz ihr Domicil und vor dasigem Stadtgerichte ihren persönlichen Gerichtsstand. §# 7J. Die Actiengesellschaft kann nur aufgelöst werden: a) durch Beschluß einer Generalversammlung, in welcher mindestens 25,000 Actien nach Vorschrift dieser Statuten vertreten sind, und von den gegenwärtigen Stim- men mindestens drei Viertheile für die Auflösung sich entscheiden. Ist letztere be- schlossen, und hat dieser Beschluß die zur Wirksamkeit desselben erforderliche Ge- nehmigung der Regierung erhalten, so wird nach vorgängiger, vom Dirertorio darüber erlassener Bekanntmachung das Eigenthum der Gesellschaft constatirt, und soweit möglich, veräußert, der nach Berichtigung sämmtlicher Passiven verbliebene Baarbestand aber auf das Anlagecapital gleichmäßig vertheilt. Diese Vertheilung darf jedenfalls nicht früher erfolgen, als nach Ablauf einer von der dritten In- sertion der Bekanntmachung an laufenden sechsmonatlichen Frist. Die Schluß- rechnung ist nach erfolgter Prüfung durch den Ausschuß einer zusammen zu beru- fenden Generalversammlung zur Justification, sowie zur Liberirung des Direectorit und sonstiger Interessenten vorzulegen; b) durch den auf dem Wege freier Vereinigung erfolgenden Uebergang der Bahn in den Besitz der Regierung;