(162) Regierungscommissar. Ernennung. 8 Z9. Die Staatsregierung ernennt einen Commissar für die Angelegenheiten der Chem- nitz-Riesaer Eisenbahn. Wirkungskreis. § 40. Der Commissar, welcher im Allgemeinen die Regierung der Gesellschaft gegenüber vertritt, hat das Recht: a) den Versammlungen des Ausschufses beizuwohnen und von den Verhandlungen des. Directori#, nach Befinden durch persönliche Theilnahme an den Sitzungen dessel- ben, Kenntniß zu nehmen; b) die Ausführung solcher Beschlüsse des Directorit, gegen die ihm, im Interesse der Regierung oder des Unternehmens überhaupt erhebliche Bedenken beigehen, beziehend- lich bis auf Einholung höherer Entschließung durch seinen Einspruch zu verhin- dern; und c) in Generalversammlungen darüber zu wachen, daß der Legitimationspunct berich- tigt, die Abstimmung gehörig geleitet und nichts beschlossen werde, was den Sta- tuten zuwiderläuft, überhaupt aber das im Interesse der Sache Erforderliche wahr- zunehmen. Generalversammlungen. Zweck. & 41. Die Mitglieder der Actiengesellschaft berathen und beschließen in Generalver- sammlungen. Eintheilung. *42. Die Generalversammlungen sind: a) regelmäßige, welche während der Bauzeit in der ersten Hälfte, später aber in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres stattfinden, und sich über die § 47 a, b bezeichneten Gegenstände erstrecken müssen; b) außerordentliche, welche zu jeder Zeit anberaumt werden können, sobald das Di- rectorium dieselben für nöthig hält, und welche anzuberaumen sind, wenn die Staatsregierung oder der Ausschuß darauf antragen. Einladung. § 43. Die Einladung zu einer jeden Generalversammlung ist, soweit möglich unter Angabe der Berathungsgegenstände, mindestens vier Wochen Lor dem dazu anberaumten Termine, von dem Directorio zu erlassen. Legitimation. § 44. Der Staat übt das wegen seines Antheils am Actiencapitale (§ 2) in den Generalversammlungen ihm zukommende Stimmrecht durch einen besondern Bevollmächtig- ten aus, welcher durch ein vom Finanzministerio ausgestelltes Attest über die Zahl der im. Besitze und der Verwahrung der Hauptstaatscasse befindlichen Actien der Chemnitz= Riesaer Eisenbahngesellschaft legitimirt wird. Andere Actionäre haben sich durch Vorzeigung der Actien beim Eintritte in die General- versammlungen zur Theilnahme an denselben zu rechtfertigen.