führung bestimmten Reihenfolge ihre Stelle nieder: Die Austretenden sind sofort wieder wählbar. 57. Während der Amtsdauer kann jedes Ausschußmitglied seine Stelle zwei Mo- Austritt. nate nach Ueberreichung einer den Vorsitzenden des Ausschufses von dem gewünschten Aus— tritte unterrichtenden schriftlichen Erklärung niederlegen. & 58. Scheidet durch den Tod, durch den Eintritt einer der 9 54 aufgezählten Hin= Vaganzen. derungsursachen, worüber der Ausschuß zu entscheiden hat, oder durch seinen Entschluß (& 57) während der Amtsführung ein Mitglied des Ausschusses aus demselben, so hat dieser die dadurch entstehende Vacanz nach absoluter Stimmenmehrheit sofort wieder zu besetzen, und es tritt das neugewählte Ausschußmitglied rücksichtlich der Amtsdauer an die Stelle des Ausgetretenen. § 59. Die Ausschußmitglieder verwalten ihre Aemter unentgeldlich. Unentgeldliche « · Amtsführung. ä60. Baare Auslagen, zu welchen der Ausschuß durch seine Geschäftsführung oder Auslagen. einzelne Mitglieder desselben als solche genöthigt sind, werden aus der Gesellschaftscasse verglitet. « §61.DerAusschußhatnachseinerErgänzungalljährlichausseinerMitteeinenBeamte. Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben zu wählen. 862. Der Vorsitzende hat die Ausschußmitglieder, soweit dieß bei besonderer Dring- Vorsitzender. lichkeit allseitig zu ermöglichen ist, zu den Sitzungen einzuladen, den Vortrag zu halten und Ausfertigungen nebst einem der in der betreffenden Sitzung zugegen gewesenen Ausschuß- mitglieder zu vollziehen; auch steht demselben das Recht zu, aus der Mitte des Aus- schusses Deputationen zu ernennen. (Vergl. §§ 57, 64, 65, 66 g, i, 73) § 63. Ausschußversammlungen sind so oft, als es die zu erledigenden Geschäfte er-Versammlun= heischen, oder auf Antrag von mindestens sechs Ausschußmitgliedern anzuberaumen. gen. § 64. Zu den nach Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit durch den Vor-Beschlüsse. sitzenden erfolgenden Beschlüssen des Ausschusses ist die Abstimmung von mindestens sieben Mitgliedern desselben erforderlich; über die Suspension oder Remotion von Mitgliedern des Directori# (§ 66 a), sowie über die Aufnahme von Darlehnen (§ 84 c), kann jedoch nur eine aus mindestens zwölf Ausschußpersonen bestehende Versammlung beschließen. Wird bei Wahlen durch zweimalige Abstimmung absolute Majorität nicht erlangt, so entscheidet bei der dritten Abstimmung relative Stimmenmehrheit. 65. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Ausschusses sind Protocolle, Protocolle. welche der Vorsitzende mit zu unterschreiben hat, aufzunehmen. — Es steht dem Aus-