für das Koͤnigreich Sachsen, LZté Stück vom Jahre 1845. W 59.) Verordnung, die Richtung der Sächsisch-Böhmischen Eisenbahn betreffend; vom 20sten August 1845. Mathdem zu Herstellung einer Eisenbahnverbindung mit den Kaiserl. Königl. Oesterrei— chischen Staaten die Verlängerung der zwischen Leipzig und Dresden bestehenden Eisenbahn- linie bis zur Landesgrenze vorlängst beschlossen und vertragsmäßig festgestellt worden ist, demzufolge aber das Gesetz vom Zten Juli 1835 (Gesetz- und Verordnungsblatt desselben Jahres Seite 37 1), betreffend die Abtretung des zu Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegen— den und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums, ingleichen die zu Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vom 3ten Juli 1835 (Gesetz- und Verordnungsblatt desselben Jahres Seite 374), vom 14Aten März 1836 (Gesetz= und Verord- nungsblatt desselben Jahres Seite 7 2), und vom ö5ten März 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres Seite 122) nunmehr auch hinsichtlich der von Dresden ab nach der Lan- desgrenze bei Niedergrund zu erbauenden Sachsisch-Böhmischen Eisenbahn allenthalben zur Anwendung kommen; so wird, auf Grund der von dem unterzeichneten Ministerium, im Einverständnisse mit dem der Finanzen, genehmigten Detailpläne, hierdurch bekannt gemacht, daß die Sächsisch-Böhmische Eisenbahn auf der Strecke von der Friedrichsbrücke bei Frie- drichstadt-Dresden bis einschließlich zum Müglitzflusse durch nachbenannte Fluren geführt werden wird: Stadt Dresden, Strehlen, Reick, Seidnitz, Groß-Dobritz, Nieder-Sedlitz, Groß-Luga, 1846. 27