(∆ 191) fenden Bahnbeamten oder, falls die Beschwerde gegen diese selbst gerichtet sein sollte, bei der betreffenden Obrigkeit und nach Befinden bet der Amtshauptmannschaft des Bezirks anbringen. — Beschwerden, von einer größern Zahl zugleich angebracht, sind nicht anzu- nehmen, vielmehr sofort zurück und auf den ordnungsmäßigen Weg zu verweisen. § 12. Tumultuarische Vereinigungen der Eisenbahnarbeiter, zu dem Zwecke, um einen höhe- ren, als den accordmäßig ausfallenden Lohn zu erzwingen, oder sonst ihren Gesammtwillen auf gewaltsame Weise geltend zu machen, ziehen, unbeschadet der gegen die Urheber und Theilnehmer zu verhängenden Polizei= oder Criminalstrafen, die sofortige Auflösung der betreffenden Schachte nach sich. Die Polizeibehörden haben solchen Falls, beziehendlich nach beendigter Untersuchung, gegen die dabei betheiligten Ausländer nach Vorschrift des §# 7 zu verfahren, die Inländer aber, unter Bemerkung der Entlassungsursache auf den Legitimationen, in ihre Heimath zurückzuweisen. 13. Gegenwärtige Verordnung ist mittelst Anschlags an den Baustellen, sowie in den an der Bahnlinie befindlichen Schenkwirthschaften zur Kenntniß der Eisenbahnarbeiter zu bringen. Dresden, den 5ten September 1845. Ministerium des Innern. von Falkenstein. Demuth.