(197 ) In Fällen, wo receßherrschaftliche Orte und Ortsantheile in außerreceßherrschaftliche Schulen oder umgekehrt, außerreceßherrschaftliche Orte und Ortsantheile in receßherrschaft- liche Schulen eingeschult sind, ist die Rente nur zum Nutzen der receßherrschaftlichen Unter- thanen anzuwenden. Dieß leidet jedoch auf die Schulbezirke Meerane, Dennheritz, Wildbach, Franken und Lipprandis keine Anwendung, indem die zur Zeit zu einem jeden derselben gehörigen außer- receßherrschaftlichen Ortstheile an der Rente mit Theil zu nehmen haben. Den Rentenberechtigten bleibt jedoch vorbehalten, den im Verband stehenden außerreceß- herrschaftlichen Orten oder Ortstheilen den Mitgenuß der Rente einzuräumen. Sollten der- gleichen außerreceßherrschaftliche Orte oder Ortstheile sich durch ein Einkaufsguantum oder Verwilligung einer Zuschußrente in diesen Mitgenuß setzen wollen; so hat, wenn die Be- theiligten darüber sich nicht vereinigen, die über die Verwendung der Rente Aufsicht füh- rende Behörde das Einkaufsquantum, beziehendlich die Zuschußrente nach eigenem Ermessen zu bestimmen, gegen welche der Eintritt erfolgen kann und gegen deren Erlegung die Renten- berechtigten jene in den Mitgenuß der Rente aufnehmen müssen, indem ihnen gegen gedachte Bestimmung ein Widerspruch nicht zustehen soll. Die Zinsen des Eintrittscapitals, bezie- hendlich der Zuschußrente, sind dann wie die Rente zu verwenden. Das Capital ist sicher anzulegen. Treten außerreceßherrschaftliche Unterthanen in den Mitgenuß der Rente ein; so werden sie bezüglich derselben und des etwaigen Einkaufsquantum oder der Zuschußrente den ur- sprünglichen Rentenberechtigten gleich behandelt, es ändert sich jedoch dadurch nichts in An- sehung der Behörden, welche die Aufsicht über die Rentenverwaltung haben, vielmehr erstreckt sich deren Competenz dann auch auf das etwaige Einkaufsquantum und die Zuschußrente. Lößt sich ein Schulverband, der aus receßherrschaftlichen und außerreceßherrschaftlichen Unterthanen besteht, auf; so behalten erstere jedenfalls ihre Rente, selbst wenn letztere den Rentengenuß mit hatten, haben aber auf fernere Zahlung einer etwa bewilligten Zuschuß- rente keinen Anspruch weiter, letztere dagegen bekommen ein von ihnen etwa gezahltes Ein- kaufsquantum, soweit es sich nicht durch Verluste gemindert hat, zurück, behalten auch einen Anspruch auf Vergütung solcher Verluste am Einkaufsquantum, von denen sie nachweisen kön- nen, daß sie durch von Seiten der Verwaltung verhangene Verschuldung herbeigeführt wurden. § 8. Wäre für die Schulbedürfnisse einer Schulgemeinde hinlänglich gesorgt, ohne daß Behufs ihrer Aufbringung zu Gemeindeanlagen zu verschreiten wäre, auch ein Bau der Schulgebäude oder die Anstellung neuer Lehrer, welche einen außerordentlichen Aufwand er- fordern und die allmälige Ansammlung eines Capitals zu diesem Zwecke nöthig machten, nicht in Aussicht; so kann, so lange die Bedürfnisse der Schulcasse es gestatten, ein ange- messener Theil der gedachten Renten zur Armenversorgung der betreffenden Ortsgemeinden verwilligt werden, welcher jedoch dort ebenfalls nur zu Nutzen der receßherrschaftlichen Un- terthanen, z. B. zu Uebertragung der Beiträge derselben zu gedachten Cassen zu verwenden ist.